Arbeitsrecht
Am 12.07.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (9 AZR 352/15), dass bei einem Scheinwerkvertrag und einer damit korrespondierenden verdeckten Arbeitnehmerüberlassung in seiner Rechtsfolge jedenfalls dann kein Arbeitsverhältnis zwischen dem scheinbaren Werkunternehmer und dem Entleiher entsteht, wenn der Verleiher des scheinbaren Werkunternehmers über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt. Die Erleichterung über die Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, dürfte jedoch nur von kurzer Dauer sein.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Andreas von Criegern
In seinem Urteil vom 25. Februar 2016 (Aktenzeichen VII ZR 102/15) hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB besitzt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte eine schwedische Kapitalgesellschaft, die für ein deutsches Unternehmen in Schweden als Vertragshändler tätig war, nach der Beendigung des Vertragshändlervertrages die Zahlung einer Ausgleichszahlung analog § 89 b HGB.
Datenschutz und IT-Recht
Mit Urteil vom 06.10.2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen zum Austausch von Daten zwischen Unternehmen der EU und Unternehmen in den USA für ungültig erklärt. Nach diesem Urteil konnten Datentransfers in die USA lediglich auf Basis von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules erfolgen. Unternehmen, die nach wie vor eine Datenübermittlung in die USA auf die Safe-Harbor-Zertifizierung stützten, drohten Bußgelder bis zu EUR 300.000,00. Am Dienstag, den 12.07.2016, ist nun nach ewigem Tauziehen mit dem „Privacy Shield“ der neue Rechtsrahmen für den Datentransfer in die USA in Kraft getreten.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
Mit Urteil vom 7. April 2016 (Az.: VII ZR 56/15) hat der BGH bestätigt, dass die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nummer 1 Fall 2 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 2 VOB/B (2009) nicht wegen eines Verstoßes gegen die §§ 103, 119 InsO und auch nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam sind.