BaurechtGesellschaftsrecht und M&AImmobilienrecht
Alexander Schrep
Die Entscheidung des BGH zur Eintragungspflicht einer GbR ins Gesellschaftsregister sorgt für Klarheit: Ohne Registrierung als eGbR sind Grundstücksübertragungen nach dem 1. Januar 2024 nicht mehr möglich. Unser Überblick zeigt die Hintergründe, Übergangsregelungen und praxisnahe Alternativen wie die Anwachsung.
Gesellschaftsrecht und M&A
Caroline Kaufhold
Kann der GmbH-Minderheitsgesellschafter den Mehrheitsgesellschafter im eigenen Namen auf Zahlung von Schadensersatz an die Gesellschaft verklagen (actio pro socio)? Der BGH hat mit Urteil vom 5. November 2024 (II ZR 85/23) neuerlich Grenzen der actio pro socio aufgezeigt.
Gesellschaftsrecht und M&A
Eva Homborg, Cornelius Bertram, LL.M.
Geschäftsleiter haften gegenüber der Gesellschaft für jede fahrlässige Pflichtverletzung, soweit hierdurch ein Vermögensschaden bei der Gesellschaft entsteht. Hierzu regelt § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Beweislastumkehr für die Frage, ob eine Pflichtverletzung und das diesbezügliche Verschulden vorliegen – die Geschäftsleiter müssen sich entlasten, um der Haftung zu entgehen. Lange Zeit war ungeklärt, ob diese Beweislastumkehr auch im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer gilt. Nachdem dem OLG Köln positionierte sich kürzlich auch das OLG Frankfurt a. M. in diese Richtung.
Gesellschaftsrecht und M&A
Eva Homborg, Cornelius Bertram, LL.M.
Aktuell ist der D&O-Versicherungsmarkt äußerst „weich“. Die Prämien sind gesunken. Für die versicherten Personen können wieder vorteilhaftere Konditionen erreicht werden; in den letzten Jahren hinzugekommene oder erweiterte Deckungsausschlüsse werden zurückgedrängt.
Es ist – falls noch nicht geschehen – Zeit für eine Anpassung des bestehenden D&O-Versicherungsvertrags. Steht eine Umdeckung an, müssen der alte und der neue Vertrag jedoch gut aufeinander abgestimmt werden, um Deckungsprobleme im Schadenfall zu vermeiden.