Kein Gutglaubensschutz der Gesellschafterliste nach Aufstockungen
Eingezogene Geschäftsanteile, deren Nennwert bei den übrigen Gesellschaftsanteilen einer GmbH zugeschrieben wurde, können nicht gutgläubig erworben werden.
Eingezogene Geschäftsanteile, deren Nennwert bei den übrigen Gesellschaftsanteilen einer GmbH zugeschrieben wurde, können nicht gutgläubig erworben werden.
In seinem Urteil vom 15.09.2023 (V ZR 77/22) hat der BGH sich einmal mehr mit den Aufklärungspflichten eines Verkäufers befasst. Insbesondere hat der BGH in Blick genommen, inwieweit ein Verkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer durch Einstellung von Informationen in einen Datenraum genügt.
Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen. Ein wesentlicher Teil des Gesetzesentwurfs betrifft Vereinfachungen für die Eigenkapitaleinwerbung von Aktiengesellschaften. Insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtsform einer AG lohnt sich ein Blick auf die geplanten Maßnahmen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Verstöße gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sanktioniert werden. Daneben wird eine mögliche zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für menschrechts- und umweltbezogene Schäden in ihrer Lieferkette in der Fachliteratur breit diskutiert. Ein Überblick zur Unternehmenshaftung unter dem Lieferkettengesetz ist in Teil 1 dieses Beitrags zu finden. Anknüpfend befasst sich der zweite Teil mit der Geschäftsführerhaftung unter dem LkSG.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das LkSG begründet Sorgfaltspflichten und sanktioniert Pflichtverletzungen mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Daneben soll das LkSG ausdrücklich keine Änderungen der zivilrechtlichen Haftung mit sich bringen. Dennoch wurden die mit dem LkSG verbundenen Haftungsfolgen in der Fachliteratur bereits vor in Kraft treten des Gesetzes kontrovers diskutiert. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen für Unternehmen bieten. Hieran anknüpfend werden in einem zweiten Teil Folgen für die Geschäftsführerhaftung dargestellt.