Gesellschaftsrecht und M&A
Geschäftsführer einer GmbH haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit einen umfangreichen Pflichtenkatalog einzuhalten. Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft bei pflichtwidrigem Verhalten kann selbst bei vorhandener D&O-Versicherung eine langjährige Belastung für Geschäftsführer bedeuten. Es kann daher nicht verwundern, dass auch Haftungsbeschränkungen neben D&O-Versicherungen für Geschäftsführer immer wieder eine Rolle spielen.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Werden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft dieser Aktiengesellschaft bestellt, gelten zivilrechtliche und aktienrechtliche Besonderheiten. In einer jüngst ergangenen Entscheidung war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, in welchem Umfang hier eine Vertretungsmacht der betreffenden Vorstandsmitglieder zur Bestellung von Geschäftsführern der Tochtergesellschaft aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder besteht (BGH vom 17.01.2023, II ZB 6/22).
Gesellschaftsrecht und M&A
Eva Homborg
Im Rahmen der Novellierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ergeben sich zum 1. Januar 2024 auch Änderungen im Recht der GbR (§ 705 ff. BGB). Vor allem aber wird es ab den 1. Januar 2024 das sogenannte Gesellschaftsregister – ein zusätzliches Register neben dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und Genossenschaftsregister – geben. Hier besteht in gewissen Konstellationen faktischer Eintragungszwang für GbRs.
Gesellschaftsrecht und M&A
Wird ein GmbH-Geschäftsanteil eingezogen, muss der Gesellschafter hierauf zügig reagieren. Werden seine Gesellschafterrechte nicht zeitnah durch eine Einstweilige Verfügung gesichert, kann er während der Dauer seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss auf eine Umgestaltung der GmbH keinen Einfluss mehr nehmen.
ComplianceGesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Börsennotierte Gesellschaften sind gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, dass sie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechen oder erläutern, weshalb sie einzelnen Empfehlungen nicht nachkommen. Soweit sich hier unterjährig relevante Änderungen in den Geschäftsabläufen bzw. der Unternehmenspraxis ergeben, stellt sich die Frage, ob, wann und in welcher Form hiervon zu berichten ist.