Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Mit der Unternehmergesellschaft hat der Gesetzgeber der GmbH eine „kleine Schwester“ gegeben. Der damalige Hintergrund war, die Gründung einer kleinen Kapitalgesellschaft zu erleichtern und so eine Alternative zur britischen Limited im nationalen Recht zu verankern. Eine geringe Mindestkapitalziffer sowie die Möglichkeit der Formulargründung sind dabei in der Praxis zumeist diejenigen Aspekte, die die Gründung einer UG attraktiv machen. In der Praxis finden sich allerdings immer wieder Unternehmergesellschaften, die im Alltag auf den als sperrigen Zusatz „haftungsbeschränkt“ verzichten oder diesen erheblich modifizieren. Dass dies drastische Folgen für die Handelnden haben kann, zeigt das jüngst veröffentlichte Urteil des BGH vom 13. Januar 2022 (Az. III ZR 210/20).
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Richtlinie (EU) 2019/2121) vorgelegt, die auch zahlreichen Neuerungen für das nationale im Umwandlungsrecht enthält.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Die Möglichkeit zur Abhaltung einer virtuellen Gesellschafterversammlung soll im Rahmen einer Änderung des § 48 Absatz 1 GmbHG dauerhaft etabliert werden und damit anders als bei der Aktiengesellschaft ohne eine Satzungsoption möglich werden. Einzige Voraussetzung: Sämtliche Gesellschafter stimmen zu.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, der von der Gesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird, auch dann zu umfassenden Auskünften verpflichtet ist, wenn er sich dadurch selbst einer Pflichtverletzung bezichtigen muss. Da sich die Auskunftsverpflichtungen eines Geschäftsführers aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestehenden Auftragsverhältnis erheben, besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag bereits beendet ist.