Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Für die Berechtigung zur Ausübung von Gesellschafterrechten in der GmbH kommt es ausschließlich auf die aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste hervorgehenden Personen an. Was in § 16 Abs. 1 GmbHG trivial erscheint, kann in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, wie zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2021 gezeigt haben.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Aktionäre einer AG können aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dazu verpflichtet sein, in aussichtsloser Lage der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zuzustimmen – so hat es das OLG Köln am 6. Mai 2021 (Az.: 18 U 133/20, NZG 2021, Heft 27, 1217) entschieden.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Sebastian Garbe
Noch in dieser Legislaturperiode soll die Renovierung des teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammenden Rechts der Personengesellschaften abgeschlossen werden. Das auf den sogenannten Mauracher Entwurf des Bundesjustizministeriums zurückzuführende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nimmt die Bedürfnisse des modernen und dynamischen Wirtschaftslebens ins Visier. Am 24. Juni 2021 wurde das Gesetz einstimmig vom Bundestag beschlossen. Nun liegt es beim Bundespräsidenten zur Gegenzeichnung vor, damit es zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann.
ArbeitsrechtGesellschaftsrecht und M&A
Katharina Krimm, Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer, welches aufgrund einer zu weiten Geltung nichtig gem. § 138 BGB ist, besteht kein vertraglicher Anspruch auf eine vereinbarte Karenzentschädigung. Allerdings hat der ehemalige Geschäftsführer regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Betrags, der ihm als Karenzentschädigung versprochen wurde.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Für die Geschäftsführer einer GmbH ist mit dem obligatorischen Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Billigung der Geschäftsführungsmaßnahmen für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich der Ausschluss möglicher Ersatzansprüche verbunden. Denn aufgrund der erfolgten Vertrauensbekundung der Gesellschafter erscheint es widersprüchlich – und damit letztlich treuwidrig i.S.d. § 242 BGB –, wenn im Anschluss an eine solche Billigung Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend gemacht würden.