Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 19/21) hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschafter und vermögensverwaltenden Personengesellschaften konkretisiert und damit Klarheit für die steuerliche Praxis geschaffen.
Die Nachfolge ist eines der sensibelsten Themen in der mittelständischen Unternehmensführung. Wer soll das Unternehmen in die Zukunft führen – die Familie, verdiente Führungskräfte oder eine Kombination aus beidem? Und wie lässt sich das steuerlich optimal gestalten, ohne dass die Übergabe zur Kostenfalle wird?
Mit der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ein wichtiger Schritt in Richtung einer effizienteren und vereinfachten Verwaltung von Unternehmensdaten in Deutschland gemacht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 4. November 2024 bekannt gegeben, dass diese neue Identifikationsnummer ab sofort zur eindeutigen Identifizierung von Unternehmen in steuerlichen und administrativen Verfahren genutzt wird. Damit wird die Grundlage für eine optimierte und zukunftsfähige Steuer- und Verwaltungsabwicklung gelegt, die den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und die Verwaltung gleichermaßen verringern soll.
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder 9 EStG steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer, sodass diese im ersten Schritt mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag belastet werden. Im Falle von Ausschüttungen aus den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinnen scheint dies legitim. Wenn es sich allerdings um die Rückgewähr von geleisteten Einlagen des Gesellschafters handelt, die mit bereits versteuertem Kapital erbracht wurden und lediglich zurückgezahlt werden, erscheint eine erneute Besteuerung bei der Rückgewähr nicht sachgerecht. Aus diesem Grund wird die Einlagerückgewähr anders als die Dividende gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei gestellt. Um nun aber unterscheiden zu können, wann es sich um eine steuerpflichtige Dividende und wann um eine steuerfreie Einlagenrückgewähr handelt, wurde das Konzept des steuerlichen Einlagekontos des § 27 KStG – eine Art steuerliche Schattenrechnung – eingeführt.
Distributions by corporations to their shareholders are taxable in accordance with Section 20 (1) no. 1 sentence 1 or 9 EStG and are subject to capital gains tax, meaning that they are initially subject to 25% plus solidarity surcharge. In the case of distributions from the profits generated by the company, this seems legitimate. However, in the case of the return of contributions made by the shareholder, which have been made with capital that has already been taxed and are merely repaid, it does not seem appropriate to tax the return again. For this reason, unlike dividends, the return of capital contributions is tax-exempt in accordance with Section 20 para. 1 no. 1 sentence 3 EStG. However, in order to be able to differentiate between a taxable dividend and a tax-free return of capital contributions, the concept of the tax contribution account in Section 27 KStG - a type of tax shadow account - was introduced.