Mit Blog-Eintrag vom 15. September 2023 haben wir Ihnen bereits einen Überblick über den Regierungsentwurf zum „Wachstumschancengesetz“ und den damit verbundenen geplanten Änderungen gegeben. Zu einer Verabschiedung kam es jedoch zunächst nicht. Am 17. November 2023 beschloss zwar der Bundestag das Gesetz, jedoch wurde es am 24. November 2023 vom Bundesrat abgelehnt und daraufhin in den Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gegeben. Mit Sitzung vom 21. Februar 2024 stimmte der Vermittlungsausschuss über den Gesetzesentwurf ab. Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes wurde dabei in vielen Punkten stark abgeändert sowie in einigen Punkten gar gestrichen. Am 23. Februar 2024 bestätigte der Bundestag das Verhandlungsergebnis. In seiner Sitzung vom 22. März 2024 stimmte schließlich auch der Bundesrat zu. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die relevantesten Änderungen des verabschiedeten Gesetzes.
Am 17. Juli 2023 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf für das sog. „Wachstumschancengesetz“, welches mittels einer Vielzahl an Änderungen Wachstumschancen von Unternehmen stärken sowie das Steuersystem einfacher und fairer machen soll. Nachdem der Referentenentwurf in einer Kabinettssitzung abgelehnt wurde, wurde nun am 29. August 2023 der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Die meisten Änderungen sollen zu Beginn des VZ 2024 in Kraft treten.
Die erste Entscheidung des BFH über die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen (hier insbesondere Bitcoin, Ether, Monero) ist gefallen.
Am 14.02.2023 hat der ECOFIN-Rat u.a. Russland auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. EU-Blacklist) gesetzt. Voraussichtlich ab 2024 finden daher die Abwehrmaßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes auf Geschäftsbeziehungen und Beteiligungsverhältnisse mit Bezug zu Russland Anwendung.
„Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind als Bestandteil der Leasingrate gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen“ urteilte der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 20.10.2022 - III R 33/21 (veröffentlicht am 26.01.2023).