Gesellschaftsrecht und M&ARechnungslegung
Eva Homborg
Am 1. Juli 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist die Antwort der Politik auf den Wirecard-Skandal. Neben einigen anderen – teils begrüßenswerten – Neuerungen sieht das FISG eine deutliche Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen vor.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Sebastian Garbe
Am Donnerstag, den 10. Juni 2021, hat der Bundestag das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Umsetzung der EU-Geldwäsche- sowie der EU-Finanzinformationsrichtlinie beschlossen (BT-Drs. 19/30443). Durch die Streichung der bisherigen Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG ergeben sich weitreichende Änderungen für zahlreiche Unternehmen. Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022 für Aktiengesellschaften sowie bis zum 30.06.2022 für die GmbH gilt.
Gesellschaftsrecht und M&AArbeitsrechtRestrukturierung und Insolvenzrecht
Katharina Krimm, Marc Heinrich
Der Bundestag hat am 28.01.2021 eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, mit der die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis zum 30.04.2021 weiter ausgesetzt bleibt, denen noch keine Corona-Hilfen ausgezahlt worden sind. Damit kommt die Verlängerung des Aussetzungszeitraums allein solchen Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Dies dürfte für viele Unternehmen zutreffen.
Gesellschaftsrecht und M&ARestrukturierung und Insolvenzrecht
Dr. Klaus Kamlah, LL.M.
Im Rahmen der COVID-19 Gesetzgebung ist die Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Diese Aussetzung soll nun – teilweise – bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Geschäftsführer und Vorstände könnten in eine Haftungsfalle geraten, würden sie dem Glauben verfallen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht würde in jedem Falle bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Verlängerung soll jedoch nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung gelten, nicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Das setzt insoweit die Prüfungs- und Verhaltenspflichten für die Organe juristischer Personen wieder in Kraft, deren Verletzung für diese haftungsträchtig werden kann.