Da Geschäftsleiter im Rahmen der Unternehmensinsolvenz besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt sind und Forderungen gegen diese nunmehr nicht mehr von der Gesellschaft, sondern dem Insolvenzverwalter durchgesetzt werden, stellt die D&O-Versicherung in der Krise eine zunehmend wichtige Absicherung für Geschäftsleiter dar.
Die Schlussbilanz spielt bei Umwandlungsmaßnahmen eine nicht zu unterschätzende Rolle und ist nicht selten ein „Stressfaktor“: Da sie – jedenfalls bei Verschmelzungen und Spaltungen – Voraussetzung für die Eintragung im Handelsregister ist und diese Eintragung wiederum die Wirksamkeit der Umwandlungsmaßnahme selbst begründet, kann eine bei der Anmeldung nicht vorgelegte Schlussbilanz letztendlich zum Scheitern des gesamten Umwandlungsvorhabens führen.
Häufig sind Familiengesellschaften nach gleichberechtigten Familienstämmen verfasst. Nicht selten kommt es im Falle von zwei gleich beteiligten Gesellschaftern zu Meinungsverschiedenheiten und es entsteht eine Patt-Situation, die die Entscheidungsfindung der Gesellschaft blockiert. Wie dieser Stillstand verhindert oder überwunden werden kann, erfahren Sie im Folgenden.
Beim Unternehmenskauf im Wege eines Asset Deals besteht im Rahmen der Due Diligence ein wesentlicher Schwerpunkt im Erkennen von Verbindlichkeiten, die automatisch auf den Erwerber übergehen. In der Vertragsgestaltung gilt es dann, etwaige Haftungsrisiken vom Erwerber abzuwenden.
Verbindlichkeiten von wirtschaftlich hoher Bedeutung können sich aus nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen, die z.B. aus sogenannter Scheinselbständigkeit resultieren, ergeben. Ob solche Verbindlichkeiten des Verkäufers im Rahmen eines Asset Deals automatisch auf den Erwerber übergehen, ist Gegenstand des folgenden Beitrags.
Bei Abschluss von D&O-Versicherungen und ihrer Verlängerung stellt sich stets die Frage nach der Höhe der Gesamtversicherungssumme. Im Versicherungsfall ist dieser Betrag von entscheidender Bedeutung. Häufig übersteigen nun die geltend gemachten Ansprüche – seien diese auf Kostenerstattung oder auf Regulierung von begründeten Schadenersatzansprüchen gerichtet – die Versicherungssumme beträchtlich. Leisten nun Versicherer an einzelne versicherte Personen, kann dies zur Folge haben, dass die Deckungssumme zulasten anderer versicherter Personen bereits verbraucht, mithin „erschöpft“ ist, so dass der Versicherer eine Zahlung mit der Begründung verweigert, die vereinbarte Deckungssumme sei anderweitig verbraucht worden. Stehen nun versicherte Personen ohne Versicherungsdeckung da, kann dies schnell katastrophale, ja existenzvernichtende Folgen haben. Dies wirft die Frage auf, welche Vorgaben die Versicherer bei der Verteilung der Versicherungssumme zu beachten haben. Obwohl diese Frage in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist und in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert wird, hatte die Rechtsprechung bislang kaum Gelegenheit zu einer Positionierung. Mit – wohl noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 29. November 2024 (Az. 7 U 82/22) hat das OLG Frankfurt a.M. nun erstmals richtungsweisende Grundsätze aufgestellt, wie der Versicherer eine unzureichende Versicherungssumme rechtssicher aufteilen kann. Der Senat stellt fest: Eine Verteilung nach dem sogenannten Prioritätsprinzip, bei dem auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung – d.h. der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegen den Versicherer – abgestellt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.