Geldbuße bis zu 50 Millionen €
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, wirksamer gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken vorgehen zu können.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, wirksamer gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken vorgehen zu können.
Führen aus Sicht des Arbeitgebers mehrere Gründe zum Ausspruch einer außerordentlich fristlosen Kündigung vor, von denen aber keiner für sich allein gesehen die Schwelle eines „wichtigen“ Grundes erreicht, sind die vorgetragenen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um rechtlich nicht unterschiedlich behandelte Gründe wie z.B. mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers geht (LAG Hessen v. 17.10.2017 – 8 Sa 1444/16).
Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG, wonach die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Versprechen von Vorteilen nicht beeinflusst werden darf, lässt sich nicht ableiten, dass jedes nicht strikt neutrale Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen verboten ist. Das hat das BAG in einer unlängst veröffentlichten, sehr beachtenswerten Entscheidung festgestellt (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).
Die Reichweite der Meinungsfreiheit beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Und immer wieder muss das Bundesverfassungsgericht korrigierend eingreifen. Wie weit darf man bei der Äußerung seiner Meinung gehen? Wann handelt es sich um Schmähkritik, die sogar Straftatbestände erfüllen kann?
Kryptowährungen genießen derzeit eine hohe Aufmerksamkeit. Dies erstaunt kaum, sieht man sich die rasante Entwicklung der wohl prominentesten Währung Bitcoin an. Gegen Ende des Jahres 2017 hatte die Währung Rekordwerte erreicht, was vor allem private Anleger auf die Kryptowährung aufmerksam machte. Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen hingegen wurde bislang weitgehend ausschließlich in der Literatur erörtert. Nun haben die Bundesregierung und das BMF zu steuerlichen Aspekten von Kryptowährungen Stellung genommen