Kartellrecht
Dr. Philipp Engelhoven
Bereits seit einigen Wochen war das Gesetzgebungsverfahren zur 9. GWB Novelle beendet, lediglich die Verkündung fehlte noch. Nun ist es soweit: Endlich verkündet, treten die Änderungen des GWB am 09.06.2017 in Kraft. Die Überarbeitung wird für die Praxis einige weitreichende Folgen mit sich bringen.
Arbeitsrecht
Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)
Anlässlich der zum 01.04.2017 in Kraft tretenden Reform des Arbeitnehmerübserlassungsgesetzes (AÜG) sollten sich Entleiher und Verleiher sorgfältig mit den Gesetzesänderungen beschäftigen, da diese erhebliche Rechtsfolgen enthalten. Zumindest hat der BGH in einer Entscheidung vom 23.06.2016 wettbewerbsrechtliche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG abgelehnt (Az. I ZR 71/15).
Arbeitsrecht
Täglich werden vor den Arbeitsgerichten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Vergleiche beendet. Nicht selten enthält ein solcher Vergleich unter anderem eine Regelung darüber, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer "ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren lag kürzlich dem Bundesarbeitsgericht eine solche Klausel zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit vor.
Umweltrecht
Dr. Martin Dieckmann, LL.M.
In seiner Sitzung am 12.05.2017 hat der Bundesrat nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zugestimmt. Nachdem diese zuvor durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden war, kann das Gesetz nun verkündet werden und wird an dem darauf folgenden Tag in Kraft treten.
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Enthält eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entgegen § 74 Abs. 2 HGB für die Dauer des Verbots keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich dafür, dass er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen beschränkten Zeitraum dem Wettbewerb fernbleibt, ist eine solche Vereinbarung stets nichtig. Wie das BAG mit Urteil vom 22.03.2017 feststellte, können aus einer solchen Vereinbarung auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn im Musteranstellungsvertrag des Arbeitnehmers eine sog. salvatorische Klausel enthalten ist, nach der eine unwirksame Regelung so umzudeuten ist, dass sie im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten komme, was die Parteien vereinbaren wollten.