BFH bestätigt erweiterten Anwendungsbereich der Realteilung
Die Möglichkeit einer steuerneutralen Auseinandersetzung von Personengesellschaften durch eine sog. Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG) wurde von der Rechtsprechung ausgeweitet.
Die Möglichkeit einer steuerneutralen Auseinandersetzung von Personengesellschaften durch eine sog. Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG) wurde von der Rechtsprechung ausgeweitet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue Fassung des Referentenentwurfs
(R.E. neu) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze mit Bearbeitungsstand vom 17.02.2016 veröffentlicht. Der R.E. neu setzt auf den ursprünglichen Referentenentwurf vom 16.11.2015 auf.
Dass Arbeitnehmer private Vermögensgegenstände mit in den Betrieb zur Arbeitsstelle bringen, dürfte alltäglich sein. Im Regelfall stellen Arbeitgeber zur auch Möglichkeiten Aufbewahrung wie abschließbare Schränke zur Verfügung. Doch hat der Arbeitgeber zu haften, wenn vom Arbeitnehmer eingebrachte und im Betrieb verstaute private Vermögensgegenstände entwendet werden oder Schaden nehmen? Diese Frage war jüngst Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem LAG Hamm (18 Sa 1409/15, Pressemitteilung vom 21.01.2016).
Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: IV R 15/14) hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch einen Kommanditisten auf die Kommanditgesellschaft unentgeltlich erfolgt, wenn der Gegenwert ausschließlich dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird und sich die Gesellschaftsrechte der Kommanditisten allein nach dem Festkapital (Kapitalkonto I) richten.
Nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat ein Leiharbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die gleichen Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten. Es stellt sich die Frage, ob durch konkludente Inbezugnahme eines Tarifvertrags von dem Gebot des sog. "equal pay" abgewichen werden darf.