Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Wird einem Arbeitnehmer im Gespräch mit dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine Kündigung erhalte und versucht, ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben, kann darin bereits der Zugang der Kündigung liegen, auch wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert (vgl. BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 483/14).
Unternehmensteuerrecht
Dr. Robert Kroschewski
Umwandlungen und Umstrukturierungen unter Beteiligung gewerblich geprägter Personengesellschaften sind gem. § 50i Abs. 2 EStG nicht steuerneutral möglich, wenn vor dem 29.06.2013 Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer solchen Personengesellschaft ohne eine Aufdeckung stiller Reserven übertragen wurden. Den weiten Anwendungsbereich der Norm hat das BMF nun aus Billigkeitsgründen eingegrenzt.
Patentrecht
Es ist vollbracht: Auf seinem 12. Treffen am 19. Oktober 2015 hat der Vorbereitende Ausschuss die Verfahrensordnung für das Einheitliche Patentgericht (VerfO) verabschiedet. Damit sind die jahrelangen Entwurfsarbeiten an dieser ersten europäischen Zivilprozessordnung abgeschlossen. Herausgekommen ist ein 382 Regeln umfassendes detailliertes Regelwerk, das die Einheitlichkeit des Verfahrens bei allen Spruchkörpern des künftigen Einheitlichen Patentgerichts sicherstellen soll.
Rechnungslegung
Werbung und Werbeaufwand sind ein Dauerbrenner nicht nur in Bezug auf den Inhalt und das Medium der Werbung, sondern auch bezüglich der (steuer-)bilanziellen Abbildung. Je nach tatsächlicher Ausgestaltung entstehen immaterielle Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter oder sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Datenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Immer mehr Arbeitnehmer nutzen private Smartphones oder andere private IT-Geräte für dienstliche Zwecke. Zum Teil geschieht dies mit Wissen oder sogar auf Wunsch des Arbeitgebers. Häufig übernehmen Mitarbeiter jedoch die Initiative, weil die Grenzen zwischen Arbeits- und Privatleben besonders durchlässig sind oder sie schlicht über die bessere Technik verfügen.