Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
Mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Az.: VIII ZR 209/15) hat der Bundesgerichtshof ein weiteres wegweisendes Urteil in Sachen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverträgen verkündet. Folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu beurteilen: Der Vermieter rechnete im Juli 2012 über die Betriebskosten des Jahres 2011 ab. Hierbei leitete er die Abrechnung seines WEG-Verwalters an die Mieter weiter. Die Abrechnung WEG-Verwalters unterschied zwischen umlegbaren und nicht umlegbaren Betriebskosten...
Arbeitsrecht
Bisher galt für Arbeitgeber wie Berater gleichermaßen, dass auch bei Ende eines Arbeitsvertrages jedenfalls auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht seitens des Arbeitnehmers verzichtet werden konnte. Stattdessen war eine Urlaubsabgeltung zwingend, eine „Miterledigung“ z. B. im Rahmen einer Abfindung oder durch Generalquittung nicht möglich.
Arbeitsrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
Bereits im Koalitionsvertrag hatte die derzeitige Große Koalition wesentlichen Reformbedarf in Bezug auf das AÜG und die Erschwernis des Abschlusses von Werkverträgen als Mittel zur Umgehung des AÜG gesehen. Bekanntlich hatte das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortete Gesetzesvorhaben allerdings einen schweren Start. Ein gutes Jahr vor der nächsten Bundestagswahl liegt nun der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.
Vermögensnachfolge
Das Finanzgericht Köln setzt sich im Urteil vom 28.10.2015 (Az. 5 K 585/14) mit der Frage auseinander, ob der Grundstückserwerb durch ein Kaufrechtsvermächtnis von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn das Kaufrechtsvermächtnis nur zum Erwerb des Grundstückes zum Verkehrswert berechtigt. Die Antwort auf diese Frage hatte der BFH bisher offen gelassen. Deshalb wurde die Revision beim BFH zugelassen und auch eingelegt (BFH, Az. II R 7/16).
Arbeitsrecht
Hat das BAG schon seit einiger Zeit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der gesetzlich vorgesehene Urlaubsabgeltungsanspruch bei Ende eines Arbeitsverhältnisses kein Äquivalent für nicht genommenen Urlaub, sondern ein reiner Zahlungsanspruch ist, so setzt es diese Rechtsprechung nunmehr konsequent fort.