26
August
2015

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht ahndet mangelhaften Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Geldbuße in fünfstelliger Höhe

Ausweislich der Pressemitteilung des Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vom 20. August 2015, wurde die Geldbuße gegen den Auftraggeber festgesetzt, weil das betreffende Unternehmen in seinen Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung „keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt“ hatte. Vielmehr „enthielten die Aufträge nur einige wenige pauschale Aussagen, und Wiederholungen des Gesetzestextes“.

25
August
2015

Gut zu wissen: Sonderkündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

Dr. Christian Hoppe

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, der einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund erfordert, bietet das Arbeitsrecht einzelnen Personengruppen besonderen Schutz. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass behördliche Zulässigkeitserklärungen eingeholt werden müssen, die fehlende Zustimmung eines Gremiums gerichtlich zu ersetzen oder eine ordentliche Kündigung bereits per se ausgeschlossen ist.