Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Sebastian Garbe, Eva Homborg
Besteht die Geschäftsführung einer GmbH aus mehreren Personen (für den Vorstand der AG gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend), sind diese meist nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Dies bedeutet, dass alle Geschäftsführer über sämtliche Geschäftsführungsmaßnahmen gemeinsam beschließen müssen. Sie sind daher auch für alle Maßnahmen verantwortlich, was ein hohes Haftungsrisiko birgt.
Kartellrecht
Dr. Philipp Engelhoven
Der EuGH legte in seinen Entscheidungen Courage/Crehan (20.09.200,1 C-453-99) und Manfredi (13.07.2006, C-295/04) fest, dass jedermann für den Schaden, der ihm durch wettbewerbshindernde Absprachen eines Kartells (vgl. Art. 101 oder 102 AEUV ) entstanden ist, Ersatz verlangen kann. Seit dieser Neuerung hat sich die Zahl der Schadensersatzklagen im Anschluss an ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren enorm erhöht.
Umsatzsteuerrecht
Dr. Robert Kroschewski
Wenn Vermieter ihren Mietern im Rahmen des Vertragsschlusses Geld zahlen, kann diese Zahlung eine umsatzsteuermindernde Entgeltminderung sein. Sie kann allerdings auch ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Mieters sein, wenn nicht bloß die Verpflichtung zum Vertragsabschluss vergütet wird. Der Mieter muss die Zahlung dann der Umsatzsteuer unterwerfen, was im Zweifel zu seinen Lasten geht
Vermögensnachfolge
Der BFH hat jüngst (Urteil v. 12.05.2016, IV R 12/15) seine mittlerweile als ständig zu bezeichnende Rechtsprechung gegen einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF v. 12.09.2013, BStBl. 2013 I, 1164) mit einer ausführlichen Begründung verteidigt, wonach es nicht zu einem rückwirkenden Wegfall des Buchwertprivilegs einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung komme, wenn ein zunächst zurückbehaltenes Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens später ausgegliedert werde. Explizit sieht "der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung (BFHE 238, 135 und BFHE 247, 449) zur Auslegung dieser Normen zu ändern. Er hält daran vielmehr ausdrücklich fest."
Datenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt schon für den Zeitpunkt der Datenerhebung sehr umfangreiche Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Da die Informationen zum Teil etwaige datenschutzrechtliche „Schwachstellen“ erkennbar machen, muss schon im Vorfeld des Inkrafttretens der DS-GVO die Datenschutz-Compliance sichergestellt werden.