Arbeitsrecht
Stefan Gatz
Ist es zulässig, einem Arbeitnehmer, der besonders schwer gegen seine Pflichten verstoßen und sich ggf. sogar strafbar gemacht hat, vor die Wahl zu stellen, einen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren oder fristlos gekündigt zu werden?
Vermögensnachfolge
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2016 (Az.: 14 K 1861/15) entschieden, dass Ehescheidungskosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können mit der Folge, dass die Einkommenssteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
Mit Urteil vom 06.11.2015 (Az.: V ZR 78/14) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei beurkundungspflichtigen Grundstückskaufverträgen etwaige Mängelansprüche des Käufers sich ausschließlich an der Beschaffenheitsvereinbarung orientieren können, die in dem notariell beurkundeten Vertrag Niederschlag gefunden hat. Erklärungen des Verkäufers über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache vor Vertragsschluss, die nicht in den notariell beurkundeten Vertrag aufgenommen werden, können demnach keine Mängelansprüche des Käufers begründen.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
Das ursprünglich als Verbraucherrecht konzipierte Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in den vergangenen Jahrzehnten durch die Rechtsprechung zunehmend auch in den Bereich des unternehmerischen Rechtsverkehrs übertragen worden. Dies hat dazu geführt, dass eine Vielzahl der Klauselverbote in den §§ 308 und 208 BGB von den Gerichten entsprechend auch im unternehmerischen Rechtsverkehr angewendet werden.
Arbeitsrecht
Die strengen Regeln des Kündigungsrechts stellen Unternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen. So muss nicht nur sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung vorliegen. Auch das Kündigungsschreiben als solches birgt Risiken, die schlimmstenfalls zu einer Unwirksamkeit der erklärten Kündigung führen könnten. Nachdem das BAG im vergangenen Jahr eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ für hinreichend bestimmt und damit zulässig hielt, stand nunmehr die Formulierung einer „hilfsweisen bzw. vorsorglichen Kündigung“ auf dem Prüfstand.