04
April
2017

Keine kurze "Probezeit-Kündigungsfrist" ohne entsprechende Vereinbarung!

Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass ein bestimmter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – in der Regel die ersten sechs Monate – als Probezeit gelten sollen. Allerdings gehen Arbeitsvertragsparteien oftmals davon aus, dass damit automatisch vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis dann auch in kürzeren "Probezeit-Kündigungsfrist" von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann. Dies ist ein Trugschluss, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jüngst deutlich gemacht hat (BAG vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).

21
März
2017

Das Ende des Schattendaseins: Die EU regelt den Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen

Dr. Christoph Cordes, LL.M.

Im Gegensatz zu dem weitgehend harmonisierten Immaterialgüterrecht ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Europäischen Union bisher sehr uneinheitlich geregelt, und zwar sowohl in Bezug auf die Regelungstechnik (einige Länder haben eigene Gesetze geschaffen), als auch in Hinblick auf die dogmatische Ausgestaltung.