28
September
2017

BAG billigt Detektiveinsatz beim Verdacht einer schweren Pflichtverletzung

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verdeckt durch einen Detektiv überwachen, kann dies eine nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässige Maßnahme darstellen, wenn ein auf Tatsachen gegründeter konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, der durch den Detektiveinsatz aufgeklärt werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 597/16) unlängst entschieden.

22
September
2017

Keine Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf Vorschaubilder von Google

Dr. Christoph Cordes, LL.M.

Google und andere Suchmaschinen zeigen bei Eingabe von Orts-, Personen- oder Produktnamen häufig verkleinerte Vorschaubilder („Thumbnails“) an. Sind die Werke ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers in das öffentlich zugängliche Netze eigestellt worden, stellt sich die Frage, ob in der Wiedergabe dieser Vorschaubilder oder in dem Setzen eines Links auf ein solches Vorschaubild eine Urheberrechtsverletzung in Form der unerlaubten öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetzt) liegt.

21
September
2017

20.09.17: BAG entscheidet einmal wieder zum MiLoG

In der aktuellsten Entscheidung des BAG zum gesetzlichen Mindestlohn hat der Zehnte Senat nunmehr eine weitere umstrittene Rechtsfrage zur Auslegung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geklärt. Ausweislich der bisher veröffentlichten Pressemitteilung hat das BAG die Frage zu entscheiden gehabt, in welcher der Höhe der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht und auf welcher Grundlage die Berechnung eines Nachtarbeitszuschlages zu erfolgen hat.

19
September
2017

Stürmischer Herbst nimmt Arbeitgeber in die Pflicht

Das Sturmtief „Sebastian“ fegte in der vergangenen Woche mit hohen Windgeschwindigkeiten über Norddeutschland hinweg und hinterließ erhebliche Schäden. In Bezug auf die Haftung für Sturmschäden auf dem Betriebsgelände hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.09.2017 – 9 Sa 42/17) aktuell entschieden, dass den Arbeitgeber erhebliche Kontrollpflichten treffen, um seine Haftung auszuschließen.