Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Der Arbeitnehmer hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Zeitraum beginnt jeweils neu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen Erkrankung erneut ausfällt. Das BAG (Urteil v. 25.05.2016, 5 AZR 318/15) hat nun festgestellt, dass der Arbeitnehmer neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit auch deren Beginn und Ende darlegen und beweisen muss, wenn sich zwei Krankheitszeiträume überschneiden.
Datenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Fragt man eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde, in welcher Art und Weise eine Datenverarbeitung am besten zu legitimieren sei, so hat diese in der Regel einen klaren Favoriten: Die Einwilligung des Betroffenen. Dies ist gut begründet, denn im Datenschutzrecht geht es um das Recht des Betroffenen, über die Verwendung seiner Daten möglichst weitgehend selbst zu bestimmen und nichts drückt dieses Recht besser aus, als eine Erklärung des Betroffenen. Dies gilt auch künftig bei der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung. Wichtige Details sind jedoch neu.
Datenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Facebook ab sofort untersagt, personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu speichern. Sofern Facebook personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern erhalten hat, sollen diese gelöscht werden.
Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Der Beitritt eines Generika-Herstellers zu einem sogenannten Rabattvertrag kann eine Patentverletzung darstellen, wenn der Generika-Hersteller nicht darauf hinweist, dass sein Generikum nicht für eine patentgeschützte zweite Indikation verwendet werden darf.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Das BAG hat in aktuellen Entscheidungen (Beschlüsse vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15 sowie 10 ABR 48/15; bisher nur als Pressemitteilungen veröffentlicht) unterschiedliche Allgemeinverbindlichkeitserklärungen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für nichtig erklärt. Während die Entscheidungen für die tarifgebundenen Arbeitgeber keine Folgen haben dürften, sollten nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Bauwirtschaft nun prüfen, ob ggf. Rückforderungen von Beitragsleistungen gegen die Sozialkassen des Baugewerbes aufgrund zu Unrecht entrichteter Beiträge in Betracht kommen.