25
November
2020

Augen auf bei der „Wohnsitzwahl“

Heute Spanien, morgen Frankreich und dann wieder nach Deutschland? Nicht selten kommt es vor, dass ein Erblasser mehrere Immobilien in unterschiedlichen Staaten besitzt und dort (abwechselnd) „wohnt“. Lebt der Erblasser insbesondere im Zeitpunkt seines Todes in der Auslands-Immobilie, wirft dies zwangsweise die Frage auf, welche internationale Nachlasszuständigkeit gegeben ist. Welche Kriterien dabei an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zu stellen sind, hat das OLG Hamm beantwortet (OLG Hamm, Beschluss vom 10.7.2020 – 10 W 108/18).