Arbeitsrecht
Caren Paulsen
Arbeitnehmern mit der Ausgabe von Gutscheinen einen Vorteil zu gewähren, hat sich in der Vergangenheit als gern gesehenes Incentive etabliert. Die Differenzierung zwischen begünstigtem Sachlohn oder steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn führte in der Praxis jedoch immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. Mit dem nunmehr veröffentlichten Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 reagiert der Gesetzgeber auf die vom Bundesfinanzhof geänderte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen. Die Auswirkung einer entsprechenden Gesetzesänderung kann weitreichend sein. Tankgutscheine, Essensmarken und Gutscheinkarten für Warenhäuser oder Online-Marktplätze könnten zukünftig eine Erhöhung der Steuerlast für Arbeitnehmer mit sich bringen.
Medien und Presse
Julian Leucht
In einem sogenannten presserechtlichen Informationsschreiben, dessen Ziel üblicherweise ist, die Medien von Berichterstattung abzuhalten, ließ Rezo über seinen Rechtsanwalt kürzlich mitteilen, sein bürgerlicher Name dürfe nicht genannt werden. Auch der Titel etwa seiner „Master-/Bachelorthesis“ sei geheimhaltungsbedürftig, da hierüber seine wahre Identität feststellbar sei. Verstöße dagegen verletzten die Privatsphäre des „Künstlers“ Rezo und würden zivilrechtlich verfolgt.
Ist diese Aufforderung ernst zu nehmen und berechtigt?
Arbeitsrecht
„Danke für über 3.000 AU-Scheine und 100 % Akzeptanz bei Arbeitgebern und Krankenkassen! Bei Erkältung erhalten Sie für 9,- Euro eine gültige Krankschreibung vom Tele-Arzt über WhatsApp und per Post.“ Diese für Arbeitnehmer äußerst lukrativ klingenden Worte finden sich auf der Internetpräsenz eines Hamburger Unternehmens, das seit Beginn diesen Jahres genau das anbietet: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schlicht durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens, in dem
klassische Erkältungssymptome abgefragt werden, Übermittlung von persönlichen Daten und einem Foto der Versichertenkarte via WhatsApp und Überweisung der fälligen Service-Gebühr. Arztbesuch? Nicht nötig.
Medien und Presse
Bewertungen im Internet werden für Dienstleister im Wettbewerb um Kunden immer wichtiger. Ein Indikator dafür ist, dass die Gerichtsverfahren zunehmen, in denen über die Zulässigkeit von Bewertungen gestritten wird – mit durchaus guten Chancen für den Bewerteten.
Arbeitsrecht
Carolin Linusson-Brandt
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem BUrlG besteht auch für Beschäftigte in Elternzeit. Arbeitgebern ist es allerdings möglich, diesen Urlaubsanspruch zu kürzen. Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass diese Kürzungsmöglichkeit mit dem Unionsrecht vereinbar ist.