Arbeitsrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
In einer aktuellen Entscheidung vom 18.06.2015 (C-586/13) hat der EuGH die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU gegenüber der grenzüberschreitenden Entsendung / Überlassung von Arbeitnehmern gestärkt.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Mit seinem Urteil vom 9.07.2015 hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) festgestellt, dass Geschäftsführer und Praktikanten im Hinblick auf den Art. 1 I Buchst. a der RL 98/59/EG vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen („MERL“) als Arbeitnehmer gelten und bei der Ermittlung der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nach § 17 KSchG zu berücksichtigen sind.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Der Betriebsrat kann gemäß § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Da das Gesetz keine näheren Vorgaben aufstellt, welche Anforderungen an eine solche Stellenausschreibung zu stellen sind, bestehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Dabei hat das BAG bereits einige grundlegende Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung eines Ausschreibungsverlangens geklärt.
Arbeitsrecht
Jan-Marcus Rossa
In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2015 (Az. 2 AZR 85/15) hat das BAG festgestellt, dass ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darin liegen kann, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert.
Arbeitsrecht
Jan-Marcus Rossa
Am 03.07.2015 hat der Bundespräsident das Tarifeinheitsgesetz unterzeichnet, das nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.07.2015 in Kraft getreten ist. Bereits im Vorfeld ist in der Öffentlichkeit vehement die Frage diskutiert worden, ob der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit und in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie eingreift, weil es die Entfaltungsmöglichkeiten insbesondere kleinerer Gewerkschaften und ihrer Mitglieder beschneidet.