Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Auf die Werbung für Medizinprodukte mit Aussagen über deren therapeutische Wirkung finden die strengen Anforderungen der gesundheitsbezogenen Werbung Anwendung. Diese Anforderungen können deutlich über dasjenige hinausgehen, was für die Konformitätsbewer-tung des Medizinproduktes erforderlich ist. Wirkungs- und Wirksamkeitsaussagen in der Werbung für Medizinprodukte müssen sich im vollen Umfang einer gerichtlichen Überprüfung stellen, die insbesondere auch durch Mitbewerber initiiert sein kann.
Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)
Die Fachinformation rückt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Äquipotenzangabe in Fachinformation“ vom 07.05.2015 erstmals in den wettbewerbsrechtlichen Fokus. Durch die nun vom BGH eröffnete Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung, werden den Wettbewerbern weitreichende, neue (Eil-)Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt.
Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Die Klassifizierung eines Medizinproduktes stellt eine entscheidende Weichenstellung in Bezug auf das zu durchlaufende Konformitätsbewertungsverfahren dar. Während es insoweit vorrangig auf die objektiven Gegebenheiten ankommt, spielt für die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produktgruppen, insbesondere zu Arzneimitteln, auch die Zweck-bestimmung durch den Hersteller, wie sie sich nach den Angaben auf der Verpackung, der Aufmachung und der Werbung darstellt, eine entscheidende Rolle.
Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Der Off-Label-Use, d. h. die zulassungsüberschreitende Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels, hat rechtlich Implikationen nicht nur für den verschreibenden Arzt, sondern ggf. auch für das pharmazeutische Unternehmen, wenn es in seiner Werbung oder Unterneh-menskommunikation auf diese Möglichkeit hinweist.
Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Der Beitritt eines Generika-Herstellers zu einem sogenannten Rabattvertrag kann eine Patentverletzung darstellen, wenn der Generika-Hersteller nicht darauf hinweist, dass sein Generikum nicht für eine patentgeschützte zweite Indikation verwendet werden darf.