Unternehmensteuerrecht
Dr. Robert Kroschewski
Nach einer Befreiungsvorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 6a GrEStG) lösen bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns keine Grunderwerbsteuer aus, falls ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz erfordert jedoch eine mindestens 5-jährige Vor- und Nachhaltefrist...
Unternehmensteuerrecht
Dr. Robert Kroschewski
Umwandlungen und Umstrukturierungen unter Beteiligung gewerblich geprägter Personengesellschaften sind gem. § 50i Abs. 2 EStG nicht steuerneutral möglich, wenn vor dem 29.06.2013 Wirtschaftsgüter oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer solchen Personengesellschaft ohne eine Aufdeckung stiller Reserven übertragen wurden. Den weiten Anwendungsbereich der Norm hat das BMF nun aus Billigkeitsgründen eingegrenzt.
Unternehmensteuerrecht
Nach § 6a GrEStG lösen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns keine Grunderwerbsteuer aus, wenn ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Das Gesetz erfordert jedoch eine mindestens fünfjährige Vor- und Nachhaltefrist für die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der beherrschten Gesellschaft.
Unternehmensteuerrecht
Dr. Robert Kroschewski
Mit dem sog. Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber traditionell zum Jahreswechsel zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen. Für die steuerliche Praxis sind insbesondere folgende Modifikationen hervorzuheben
Unternehmensteuerrecht
Die OECD und im Anschluss der G20 Finanzministerrat haben Anfang Oktober verschiedene Aktionspunkte verabschiedet, die von den Mitgliedsstaaten und den weiteren Partnerländern des sog. BEPS-Projekts kurzfristig umgesetzt werden sollen. In Deutschland sind die größten Auswirkungen im Bereich der Verrechnungspreisermittlung und -dokumentation für Großunternehmen zu erwarten.