Arbeitsrecht
Gerät ein Arbeitnehmer in akute Geldnöte, erinnert er sich beim Blick auf die Gehaltsabrechnung mitunter an die zu seinen Gunsten abgeschlossene betriebliche Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer steht allerdings gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch zu, im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den aktuellen Rückkaufswert erhält und hiervon seine Schulden begleichen kann (BAG v. 26.05.2018 – 3 AZR 586/16, bislang nur als Pressemitteilung verfügbar).
Arbeitsrecht
Greta Groffy
Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Gegen diesen Grundsatz verstoßende Vereinbarungen sind nichtig. Das BAG (BAG v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) hat nun entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer hohen Abfindungssumme regelmäßig nicht unzulässig begünstigt wird.
Arbeitsrecht
Im Koalitionsvertrag wurde u. a. die Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vereinbart. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf sieht einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum (sog. „Brückenteilzeit“) vor. Damit soll für Arbeitnehmer eine „Brücke“ zur Rückkehr in Vollzeit entstehen, um ein unfreiwilliges Verbleiben in Teilzeitarbeit zu verhindern.
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verwehrt in Betrieben einer juristischen Person (etwa einer GmbH oder einer AG) den Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Geschäftsführung oder Vorstand), den allgemeinen Kündigungsschutz. Dies gilt zumindest immer dann, wenn die Organstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. (BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16).
Arbeitsrecht
Greta Groffy
In einer Stellenanzeige suchte ein Autohaus gezielt nach weiblichen Autoverkäuferinnen. Die darin liegende Benachteiligung sah das LAG Köln gemäß § 8 Abs. 1 AGG als gerechtfertigt an, da der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigte (LAG Köln v. 18.05.2017 - 7 Sa 913/16).