Datenschutz und IT-RechtArbeitsrecht
Dr. Frank Bongers
Mit einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) anscheinend eine Verwertung von Videoaufzeichnungen für zulässig erachtet, die nach einer weit verbreiteten Auffassung von Datenschutzrechtlern schon hätten gelöscht sein müssen. Arbeitgeber frohlocken – zur Recht?
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Tarifliche Sonderzuwendungen, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, können auch von einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Erhält ein Arbeitnehmer eine tarifliche Sonderzahlung und scheidet dieser dann noch vor dem Stichtag aus dem Unternehmen aus, so kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen (BAG vom 27.06.2018 – 10 AZR 290/17).
Arbeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer vielbeachteten Entscheidung (vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die bisherige Rechtsauffassung des BAG für verfassungswidrig erklärt: § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist so zu verstehen, dass eine erneute sachgrundlose Befristung ausgeschlossen ist, soweit „jemals zuvor“ ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Unklar ist nun, wie sich die Entscheidung auf bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse auswirkt, die im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BAG geschlossen wurden.
ArbeitsrechtGewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christian Hoppe, Dr. Dirk Meinhold-Heerlein
Unternehmen, die sich jetzt nicht um ihre Geschäftsgeheimnisse kümmern, geraten in die Gefahr, sie zu verlieren. Schon im Herbst wird das neue „Geschäftsgeheimnis-Gesetz“ in Kraft treten. Der rechtliche Schutz wird dann davon abhängig sein, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen worden sind. Was das ist, ist unklar. Diese Unklarheit ist ein Problem. Sie zwingt die Unternehmen zu erhöhter Aktivität.
Arbeitsrecht
Am gestrigen Dienstag hat die Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft zusammensetzt, eine Erhöhung des Mindestlohns empfohlen. Danach soll der Mindestlohn zum 01.01.2019 auf EUR 9,19 brutto und in einer zweiten Stufe zum 01.01.2020 auf EUR 9,35 brutto steigen. Die Bundesregierung muss die Änderung der Höhe des Mindestlohns zwar noch per Verordnung umsetzen, orientiert sich dabei aber regelmäßig an den Vorschlägen der Mindestlohnkommission.