Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 19.12.2018 (Az. 10 AZR 231/18) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf deren Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge gestärkt. Eine tarifvertragliche Regelung kann hiernach im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dahingehend ausgelegt werden, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten schon für solche Arbeitszeiten geschuldet werden, die über die vereinbarte verringerte Stundenzahl hinausgehen, auch wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten noch nicht überschritten wird.
Arbeitsrecht
Greta Groffy
Bisher verfiel der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zum 31.12. oder spätestens zum 31.03. des Folgejahres, wenn dieser keinen rechtzeitigen Urlaubsantrag gestellt hatte (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Az. C-684/16, „Shimizu“) sind Arbeitgeber nunmehr gehalten, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf ausstehende Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, wird der Urlaubsanspruch unbegrenzt übertragen.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Am 17.10.2018 hat das BAG (Az. 5 AZR 553/17) die Frage beantwortet, ob Reisezeiten bei Auslandsentsendungen zu vergüten sind (siehe hierzu auch die Pressemitteilung von Esche Schümann Commichau als Verfahrensbeteiligte sowie unseren Blogbeitrag, jeweils datierend vom 18.10.2018). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, die einige Maßgaben für die Reichweite sowie für die Vertragsgestaltung bieten.
Arbeitsrecht
Dr. Frank Bongers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.01.2019 seine Rechtsprechung zu Vorbeschäftigungen, die einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geändert und dabei festgestellt, dass Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BAG haben.
Arbeitsrecht
Greta Groffy
Das LAG Berlin-Brandenburg hat kürzlich bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, einseitig aufgrund seines Weisungsrechts dem Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office zuzuweisen (Entscheidung vom 28.11.2018 - 17 Sa 562/18). Der Arbeitnehmer ist ohne entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die Arbeit im Home-Office zu verrichten. Umgekehrt besteht bislang ohne gesonderte Vereinbarung auch kein Recht des Arbeitnehmers auf eine Tätigkeit im Home-Office. Nach aktuellen Plänen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll ein solches gesetzliches Recht indes bald eingeführt werden.