Arbeitsrecht
Greta Groffy, Carolin Linusson-Brandt
Bislang waren Arbeitgeber in Deutschland lediglich verpflichtet, die anfallenden Überstunden und die Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Diese Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arbeitszeiten dürfte nunmehr passé sein. Denn der EuGH hat jüngst entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, über die Aufzeichnung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsarbeit hinaus ein System vorzuhalten, mit dem die tägliche individuelle Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers lückenlos dokumentiert wird (EuGH v. 14.05.2019 – C-55/18).
Datenschutz und IT-RechtArbeitsrecht
Dr. Frank Bongers
Es ist ein Dauerbrenner des Betriebsverfassungsrechts: Der Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu den Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer. Nicht selten sind es gerade Arbeitnehmer, die nicht wollen, dass der Betriebsrat Informationen über ihre Arbeitsentgelte, insbesondere über leistungsabhängige Arbeitsentgelte, erhält. Deren Hoffnung liegt auf der Datenschutz-Grundverordnung. Aber diese Hoffnung wird wohl enttäuscht werden.
Arbeitsrecht
Stefan Gatz
Mit der Grundsatzentscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) hat das BAG nun ausdrücklich klargestellt: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer konkret dazu aufzufordern ihren noch nicht genommenen Resturlaub zu nehmen und „klar und rechtzeitig“ auf den sonst eintretenden Verfall zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums hinzuweisen. Kommt ein Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, bleiben die ausstehenden Urlaubsansprüche bestehen.
Arbeitsrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
Soweit dem Arbeitnehmer sowohl eine Sozialplanabfindung als auch ein Nachteilsausgleich zusteht, sind die entsprechenden Zahlungen verrechenbar. Laut BAG (v. 12.02.2019 – 1 AZR 279/17, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) summieren sich diese Beträge nicht.
Arbeitsrecht
Greta Groffy
Mit Urteil vom 07.02.2019 (Az. 6 AZR 75/18, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer den in seiner Privatwohnung geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen kann. Ungeachtet dessen kann ein Aufhebungsvertrag aber unwirksam sein, wenn er „nicht fair verhandelt“ wurde und damit unter Missachtung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zustande gekommen ist.