21
Mai
2019

Neues vom EuGH: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!

Greta Groffy, Carolin Linusson-Brandt

Bislang waren Arbeitgeber in Deutschland lediglich verpflichtet, die anfallenden Überstunden und die Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Diese Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arbeitszeiten dürfte nunmehr passé sein. Denn der EuGH hat jüngst entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, über die Aufzeichnung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsarbeit hinaus ein System vorzuhalten, mit dem die tägliche individuelle Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers lückenlos dokumentiert wird (EuGH v. 14.05.2019 – C-55/18).

03
Mai
2019

Wenn der Betriebsrat wissen will, was Sie verdienen …

Dr. Frank Bongers

Es ist ein Dauerbrenner des Betriebsverfassungsrechts: Der Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu den Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer. Nicht selten sind es gerade Arbeitnehmer, die nicht wollen, dass der Betriebsrat Informationen über ihre Arbeitsentgelte, insbesondere über leistungsabhängige Arbeitsentgelte, erhält. Deren Hoffnung liegt auf der Datenschutz-Grundverordnung. Aber diese Hoffnung wird wohl enttäuscht werden.

21
Februar
2019

BAG: Kein Erlöschen von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis auf drohenden Verfall!

Stefan Gatz

Mit der Grundsatzentscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) hat das BAG nun ausdrücklich klargestellt: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer konkret dazu aufzufordern ihren noch nicht genommenen Resturlaub zu nehmen und „klar und rechtzeitig“ auf den sonst eintretenden Verfall zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums hinzuweisen. Kommt ein Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, bleiben die ausstehenden Urlaubsansprüche bestehen.

11
Februar
2019

Aufhebungsvertrag im Wohnzimmer: Kein Recht auf Widerruf, aber auf faire Verhandlung!

Greta Groffy

Mit Urteil vom 07.02.2019 (Az. 6 AZR 75/18, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer den in seiner Privatwohnung geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen kann. Ungeachtet dessen kann ein Aufhebungsvertrag aber unwirksam sein, wenn er „nicht fair verhandelt“ wurde und damit unter Missachtung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zustande gekommen ist.