ArbeitsrechtUnternehmensteuerrecht
Greta Groffy, Caren Paulsen
Der Trend zur E-Mobilität setzt sich fort. Ob E-Roller, E-Scooter, E-Autos, Pedelecs/E-Bikes oder gar E-Skateboards – Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Qual der Wahl. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu E-Autos und Pedelecs/E-Bikes bieten neben der Incentive-Wirkung deutliche finanzielle Anreize. Folgende Hinweise sollte der Arbeitgeber bei der Umsetzung beachten.
Arbeitsrecht
Carolin Linusson-Brandt
Arbeitnehmer, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt waren, haben nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen aus der Freistellungsphase. Für diesen Zeitraum hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch erworben, der abzugelten wäre. In Betracht kommt ein Abgeltungsanspruch nur bei unterjährigem Eintritt in die Freistellungsphase.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15 ) deutlich gemacht, dass der nicht genommene Jahresurlaub des Arbeitnehmers nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber auf diese Folge in gebotenem Maße hingewiesen hat.
ArbeitsrechtGesellschaftsrecht und M&A
Greta Groffy
Kapitalgesellschaften mit einem hohen Einsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern und einer ungefähren Beschäftigtenanzahl von 500 oder 2.000 sollten prüfen, ob ihr Aufsichtsrat richtig besetzt ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Schwellenwerte für die Unternehmensmitbestimmung nicht durch den Einsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern umgangen werden können (BGH v. 25.06.2019 – II ZB 21/18).
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Das BAG hat in seinem Urteil v. 19.02.2019 (Az. 9 AZR 321/16) klargestellt, dass den Arbeitgeber auch während eines Kündigungsrechtsstreits die Obliegenheit aus § 7 BUrlG trifft, wonach er dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren hat.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber, insbesondere im Falle einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung ein Interesse daran haben, vorsorglich während der hilfsweise zum Tragen kommenden Kündigungsfrist den Resturlaub zu verbrauchen.