Arbeitsrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
Bereits im Koalitionsvertrag hatte die derzeitige Große Koalition wesentlichen Reformbedarf in Bezug auf das AÜG und die Erschwernis des Abschlusses von Werkverträgen als Mittel zur Umgehung des AÜG gesehen. Bekanntlich hatte das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortete Gesetzesvorhaben allerdings einen schweren Start. Ein gutes Jahr vor der nächsten Bundestagswahl liegt nun der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.
Arbeitsrecht
Hat das BAG schon seit einiger Zeit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der gesetzlich vorgesehene Urlaubsabgeltungsanspruch bei Ende eines Arbeitsverhältnisses kein Äquivalent für nicht genommenen Urlaub, sondern ein reiner Zahlungsanspruch ist, so setzt es diese Rechtsprechung nunmehr konsequent fort.
Arbeitsrecht
Stefan Gatz
Künftig wird man in arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen nicht mehr vereinbaren können, dass die Ansprüche „schriftlich“ innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Eine schriftliche Geltendmachung sehen aber bislang die meisten Arbeitsverträge vor.
Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 135/16) hatte das BAG erstmalig Gelegenheit, sich zum Mindestlohngesetz („MiLoG“) und insbesondere zu der Frage zu äußern, welche Entgeltbestandteile auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können. Der Arbeitgeber kann demnach mit allen Entgeltleistungen, die als Gegenleistung zur Arbeitsleistung erbracht werden und dem Arbeitnehmer verbleiben, den Mindestlohnanspruch erfüllen.
Arbeitsrecht
Jan-Marcus Rossa, Dr. Christian Hoppe
Existiert ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen bei anzeigepflichtigen Entlassungen nach § 17 KSchG (Massenentlassungen) zu konsultieren. Das Konsultationsverfahren ist in § 17 Abs. 2 KSchG geregelt und sieht vor, dass dem Betriebsrat zweckdienliche Auskünfte über die beabsichtigte Massenentlassungsanzeige rechtzeitig und schriftlich zu erteilen sind. Unter anderem hat der Arbeitgeber dabei Angaben zu den Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu machen. Das BAG hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Stellungnahme des Betriebsrates, mit der dieser seinen Beratungsanspruch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich als erfüllt ansieht, einen Fehler des Arbeitgebers bei der Unterrichtung zu heilen vermag.