Arbeitsrecht
Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber einem einzelnen Betriebsratsmitglied zulässig ist (BAG v. 04.12.2013 - 7 ABR 7/12). Nunmehr bedurfte es im Rahmen einer rechtlichen Streitigkeit der Klärung der Zulässigkeit einer solchen betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem gesamten Betriebsrat als Gremium.
Arbeitsrecht
Ist ein Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, bestimmt das Gesetz, dass dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Amtszeit. Auch nach Abberufung des Beauftragten bleibt die ordentliche Kündigung innerhalb des ersten Jahres unzulässig. Ungeregelt und deshalb unklar ist allerdings, ob nicht auch ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter diesen besonderen Kündigungsschutz genießt.
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber ist es gewohnt, bei bestimmten arbeitsrechtlichen Maßnahmen die vom Gesetz vorgeschriebene Form einzuhalten. Hierzu gehört insbesondere das zwingende Schriftformerfordernis bei Kündigungen, ohne dessen Einhaltung eine Kündigung schlicht unwirksam ist. Ein weiteres Beispiel ist die Ablehnung von Teilzeitwünschen durch den Arbeitgeber, die durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Beachtet der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Form bei seiner Ablehnung nicht, gilt kraft gesetzlicher Fiktion der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers als vereinbart.
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Erlaubt der Arbeitgeber der Belegschaft die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses auch zu privaten Zwecken, soll er nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden allenfalls eingeschränkt auf die Verbindungsdaten zugreifen können, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im Raum steht. In einem aktuellen Urteil wendet sich jetzt das LAG Berlin-Brandenburg gegen diese Sichtweise und hielt die Verwertung der ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters ausgewerteten Browserverlaufsdaten im Kündigungsschutzprozess für zulässig.
Arbeitsrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich die Koalitionsspitze von CDU, CSU und SPD am Dienstagabend, 10.05.2016, auf den von der Arbeitsministerin Andrea Nahles vorgelegten Referentenentwurf geeinigt. Dieser soll so schnell wie möglich zu weiteren Beratungen ins Kabinett eingebracht werden.