Arbeitsrecht
Stefan Gatz
Nach einer Neuregelung könnten Arbeitnehmer als Verbraucher von ihrem Arbeitgeber pauschal 40 € Verzugskosten einfordern, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug gerät. Die gesetzliche Neuregelung dürfte bei Arbeitgebern einige Fragen aufwerfen.
Arbeitsrecht
Am 12.07.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (9 AZR 352/15), dass bei einem Scheinwerkvertrag und einer damit korrespondierenden verdeckten Arbeitnehmerüberlassung in seiner Rechtsfolge jedenfalls dann kein Arbeitsverhältnis zwischen dem scheinbaren Werkunternehmer und dem Entleiher entsteht, wenn der Verleiher des scheinbaren Werkunternehmers über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt. Die Erleichterung über die Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, dürfte jedoch nur von kurzer Dauer sein.
Arbeitsrecht
Ab Januar 2017 steigt der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde. Flankierend zu diesem Vorschlag der Mindestlohnkommission wird das Thema auch nach und nach zum Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung: Ende Juni urteilte das BAG in seiner zweiten Entscheidung zu diesem Komplex, dass auch Bereitschaftszeiten mindestlohnpflichtig sind, die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen jedoch nicht per se unwirksam macht (BAG v. 29.06.2016, 5 AZR 716/15).
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Arbeitgeber in lebensmittelverarbeitenden Betrieben müssen gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Die Aufwendungen, die für die Reinigung der Kleidung anfallen, dürfen nicht auf die einzelnen Mitarbeiter abgewälzt werden. Der bisherigen Praxis vieler Arbeitgeber insbesondere der fleischverarbeitenden Industrie, für Reinigungskosten eine Pauschale vom Nettolohn einzubehalten, erteilte das BAG damit eine Absage.
Arbeitsrecht
Bisher galt für Arbeitgeber wie Berater gleichermaßen, dass auch bei Ende eines Arbeitsvertrages jedenfalls auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht seitens des Arbeitnehmers verzichtet werden konnte. Stattdessen war eine Urlaubsabgeltung zwingend, eine „Miterledigung“ z. B. im Rahmen einer Abfindung oder durch Generalquittung nicht möglich.