Datenschutz und IT-RechtArbeitsrecht
Dr. Frank Bongers
Mit Spannung war erwartet worden, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der für den 27.04.2021 angekündigten Entscheidung mehr Klarheit über den Umfang eines Anspruchs auf Kopien von personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringen würde. Soweit dies die Pressemitteilung erkennen lässt, hat das BAG diese Frage jedoch offengelassen, weil es den Klageantrag für zu unbestimmt hielt. Interessant ist die Entscheidung dennoch, da gerade der Verweis auf die notwendige Bestimmtheit des Klagantrags die betroffene Person und auch den datenverarbeitenden Verantwortlichen vor neue Herausforderungen stellt.
Medien und PresseDatenschutz und IT-Recht
Der 9. Februar ist der Tag für die Onlinesicherheit. Mehr als 190 Staaten weltweit beteiligen sich daran. Die Aktion, die 2004 auch von der Europäischen Union 2004 mit ins Leben gerufen wurde, zielt vor allem darauf, für einen sicheren Umgang mit digitalen Medien zu sensibilisieren. Auch die Nutzung von Social-Media begründet Gefahren, vor denen sich Unternehmen nur durch Prävention und eine klare Strategie schützen können. Denn im Ernstfall ist vor allen Dingen eines gefragt: schnelles Handeln.
Datenschutz und IT-RechtArbeitsrecht
Dr. Frank Bongers
Mit dem Brexit verließ das “Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland“ die EU. Dies führt grundsätzlich dazu, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich – z. B. die Übermittlung von Beschäftigtendaten zu dortigen Konzernunternehmen – nur noch unter den besonderen Voraussetzungen der Art. 44 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig ist. Allerdings regelt ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Übergangsfrist.
Medien und PresseDatenschutz und IT-Recht
Unternehmen haben gegenüber Bewertungsplattformen Auskunftsansprüche, sofern durch diese Medien unwahre kreditschädigende Äußerungen verbreitet werden. Das hat das OLG Celle Anfang Dezember 2020 entschieden (Beschluss vom 07.12.2020 – 13 W 80/20).
Datenschutz und IT-RechtGewerblicher Rechtsschutz
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Ein „Facebook“-Nutzer hat keinen Anspruch darauf, in diesem sozialen Netzwerk unter einem Pseudonym auftreten zu können. Denn es ist anzunehmen, dass die sog. Klarnamenpolitik von Facebook sozialschädlichem Verhalten im Internet entgegenwirkt, hat das OLG München jüngst entscheiden (Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 2822/19).