19
September
2023

Die listige Unterlassungserklärung

Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)

Gibt der Verletzer eine eigene Unterlassungserklärung ab und erweckt gleichzeitig in einem Begleitschreiben den Eindruck, sämtliche Beanstandungen des Abmahnenden vorbehaltlos zu akzeptieren, kann aus der einer vorangegangenen Abmahnung begründeten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eine Aufklärungspflicht folgen, inwieweit der Verletzer hierdurch seine Unterlassungspflichten – stillschweigend und insofern womöglich auf eine gewisse Art und Weise „listig“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will (OLG Hamm, Urteil v. 01.06.2023, Az. 4 U 225/22).