Rechnungslegung
Florian Ludwig
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine Ausnahmeregelung für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen getroffen: Für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet. Diese Maßnahme soll den Auswirkungen der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen und Unternehmen sowie anderen Beteiligten mehr Flexibilität einräumen.
Nachhaltigkeit
Kristina Geisel, Florian Ludwig
Der erste Standard – ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) - der European Sustainability Reporting Directive (ESRS) ist einer der zwei generellen Standards der ESRS neben den themenbezogenen Standards und den (noch nicht veröffentlichten) sektorspezifischen Standards.
Arbeitsrecht
Jan-Marcus Rossa
In dem am 05.12.2024 vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine tarifvertragliche Regelung, nach der Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten gezahlt werden, die über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, wirksam ist oder eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen würde.
Nachhaltigkeit
Florian Ludwig, Kristina Geisel
Mit der Einführung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) schafft die EU ein einheitliches Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Diese Standards definieren, was Unternehmen in Bezug auf Umwelt, Soziales und Governance (ESG) offenlegen müssen. In den nächsten Wochen werden wir Ihnen in dieser Reihe die einzelnen Standards vorstellen - beginnend im Folgenden mit einem ersten Überblick.
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Dr. Andreas von Criegern
Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die am 12. Juni 2023 in Kraft getretene neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Sie ersetzt die bislang geltende Produktsicherheitsrichtlinie. Anders als die bisherige Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Bisher war es so, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen mussten. Dabei wurde nicht dieselbe Einheitlichkeit der Rechtsregelungen in der EU sichergestellt, wie dies bei der nunmehr in kraft tretenden Verordnung der Fall ist.