ArbeitsrechtDatenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Nachdem der EuGH im vergangenen Sommer Klarheit zu der grundsätzlichen Frage des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes des betrieblichen Datenschutzbeauftragten geschaffen hatte, hat das LAG Hamm im Fall eines freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten nachgelegt.
Arbeitsrecht
Laura Iser, Dr. Erwin Salamon
Nach weiteren Verschiebungen ist es nun tatsächlich soweit: Die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit dem 1. Januar 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Während die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arztpraxen an die Krankenkassen bereits seit längerer Zeit weit überwiegend erfolgt, dürfte es voraussichtlich noch ein wenig dauern, bis alle Arbeitgeber auf das elektronische Verfahren umgestellt haben. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit möglichen rechtlichen und praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung.
Arbeitsrecht
Laura Iser, Dr. Erwin Salamon
Die vom EuGH entwickelten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers als Aufforderung an den Arbeitnehmer, Urlaub zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass der Urlaub anderenfalls verfällt, sind bekannt. Das BAG hat nun in zwei Entscheidungen (Urteile vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 sowie 9 AZR 245/19 - Pressemitteilungen) die Vorgaben des EuGH umgesetzt.
ArbeitsrechtCompliance
Stefan Gatz
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das neue Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Alle betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und insoweit die Rollen und Entscheidungsbefugnisse zu definieren. Hierbei sollte die neue Rechtsprechung des BAG zur Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen Kündigungen berücksichtigt werden.
Arbeitsrecht
Laura Iser
Das BAG hat im Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 die Anforderungen an die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG weiter konkretisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass eine geschäftsführerähnliche Stellung (wie beispielsweise bei Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen) keine Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Satzungsregelung nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird und aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen eine mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung zu bejahen ist.