06
Januar
2023

Pilotphase abgeschlossen: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Pflicht

Laura Iser, Dr. Erwin Salamon

Nach weiteren Verschiebungen ist es nun tatsächlich soweit: Die Teilnahme am Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit dem 1. Januar 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Während die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arztpraxen an die Krankenkassen bereits seit längerer Zeit weit überwiegend erfolgt, dürfte es voraussichtlich noch ein wenig dauern, bis alle Arbeitgeber auf das elektronische Verfahren umgestellt haben. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit möglichen rechtlichen und praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung.

22
Dezember
2022

BAG-Grundsatzurteile zum Urlaubsanspruch schaffen (weitgehend) Klarheit

Laura Iser, Dr. Erwin Salamon

Die vom EuGH entwickelten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers als Aufforderung an den Arbeitnehmer, Urlaub zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass der Urlaub anderenfalls verfällt, sind bekannt. Das BAG hat nun in zwei Entscheidungen (Urteile vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 sowie 9 AZR 245/19 - Pressemitteilungen) die Vorgaben des EuGH umgesetzt.

20
Dezember
2022

Hinweisgeberschutz – Rollen und Entscheidungsbefugnisse definieren

Stefan Gatz

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das neue Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Alle betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und insoweit die Rollen und Entscheidungsbefugnisse zu definieren. Hierbei sollte die neue Rechtsprechung des BAG zur Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen Kündigungen berücksichtigt werden.

12
Dezember
2022

Neues zur Befristung mit Sachgrund aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung

Laura Iser

Das BAG hat im Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 die Anforderungen an die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG weiter konkretisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass eine geschäftsführerähnliche Stellung (wie beispielsweise bei Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen) keine Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Satzungsregelung nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird und aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen eine mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung zu bejahen ist.