Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Das BAG (Urteil vom 30. November 2022 - 5 AZR 336/21 - Pressemitteilung) hat entschieden, dass Arbeitgeber mit dem gesetzlichen Weisungsrecht über eine Rechtsgrundlage verfügen, ihre Arbeitnehmer an einen Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu versetzen. Etwas anderes setzt voraus, dass im Arbeitsvertrag (oder in einem Tarifvertrag) eine Beschäftigung im Inland vereinbart ist. Im Einzelfall bedarf es jedoch einer sog. Billigkeitskontrolle. Welche Anforderungen der Arbeitgeber bei einer Versetzung ins Ausland tatsächlich zu beachten hat und welche weiteren Konsequenzen sich hieraus ergeben, soll der folgende Beitrag beleuchten.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Wir hatten bereits zur Pressemitteilung zum Beschluss des BAG (Beschluss v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – Nun doch – Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung elektronischer Zeiterfassung) berichtet und für eine abschließende Bewertung auf die zu erwartenden Entscheidungsgründe verwiesen. Diese liegen nun vor und bringen einiges an Klarheit.
ArbeitsrechtUnternehmensteuerrecht
Markus Konheiser
Die steuerfreie Corona-Prämie, die im Rahmen der Pandemie an Beschäftigte ausbezahlt werden konnte, lief bekanntlich zum 31. März 2022 aus. Nach der Corona-Prämie kommen nun die weiteren steuerlichen Begünstigungen, wie z. B. der Corona-Pflegebonus und die Inflationsausgleichsprämie. Auch die Rentner wurden bedacht. Diese Personengruppe soll nun doch einmalig eine Energiepreispauschale von EUR 300,00 brutto erhalten.
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Nach dem Corona-Bonus soll nun die Inflationsausgleichsprämie kommen. Die Bundesregierung hat die entsprechende Regelung auf den Weg gebracht und der Bundestag hat diesem Vorhaben am 30.09.2022 zugestimmt.
Arbeitsrecht
Laura Iser, Dr. Erwin Salamon
Am 14.05.2019 hat der EuGH entschieden, dass die dem Gesundheitsschutz dienende Richtlinie 2003/88/E G es zur Durchsetzung ihrer Vorgaben erfordert, eine gesicherte Dokumentation der Arbeitszeiten durchzuführen. Offen blieb, was dies für das deutsche Recht bedeutet. Nachdem zwischenzeitlich – in vergütungsrechtlicher Hinsicht – eine Relevanz dieser Entscheidung relativiert wurde, stand arbeitsschutzrechtlich verbreitet die Frage im Raum, ob die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG auf Grundlage der EuGH-Vorgabe europarechtskonform auszulegen sei. Das BAG geht nun einen anderen Weg – jedoch mit demselben Ergebnis und ganz erheblichen praktischen Konsequenzen.