Mit Urteilen vom 07.01.2025 sowie 15.01.2025 haben das Landesarbeitsgericht Köln und das Bundesarbeitsgericht zentrale Fragen zum Annahmeverzugslohn geklärt.
Der Annahmeverzugslohn ist eine Vergütung, die ein Arbeitnehmer nach § 615 S. 1 i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB beanspruchen kann, wenn der Arbeitgeber ihn trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt. Ein typischer Fall tritt nach einer unwirksamen Kündigung ein: Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht an, gerät er gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug. In diesem Fall bleibt der Lohnanspruch grundsätzlich bestehen – es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet böswillig darauf, eine zumutbare anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Entscheidungen geben Arbeitgebern wichtige Hinweise an die Hand, um Annahmeverzugslohnansprüche erfolgreich abzuwehren. Im Fokus stehen die Darlegungs- und Beweislast für böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst, der Umgang mit Scheinbewerbungen sowie der daraus resultierende Auskunftsanspruch des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24, die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens für den Arbeitgeber konkretisiert. Der Arbeitgeber kommt seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nach, wenn er lediglich den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus bei einem Einwurf-Einschreiben vorlegt. Maßgeblich für die Annahme des Anscheinsbeweises zugunsten des Arbeitgebers ist die Vorlage des Auslieferungsbelegs.
Nach langen und intensiven Verhandlungen haben sich die Parteispitzen von CDU/CSU und SPD am 9. April auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Unter dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ steht damit der Fahrplan der neuen Bundesregierung fest – auch mit weitreichenden Vorhaben im Arbeitsrecht, sofern das Mitgliedervotum, das bis zum 29. April läuft, sich für den Koalitionsvertrag aussprechen wird. Arbeitgeber*innen stehen damit vor der Herausforderung, sich frühzeitig auf neue gesetzliche Rahmenbedingungen einzustellen und bestehende Arbeitsstrukturen gegebenenfalls anzupassen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag – und ordnen ihre Bedeutung für die Praxis ein.
Geschäftsgeheimnisse sind das Rückgrat vieler Unternehmen – ein gut gehüteter Schatz, dessen Verlust schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben kann. Doch sobald ein Streit vor Gericht landet, geraten diese sensiblen Informationen oft in Gefahr, offengelegt zu werden. Bisher bot das Zivilprozessrecht nur unzureichende Schutzmechanismen. Genau hier setzt das Justizstandort-Stärkungsgesetz an, das am 1. April 2025 in Kraft tritt. Insbesondere durch die Neuregelung des § 273a ZPO wird ein neuer Standard geschaffen, der Geschäftsgeheimnisse auch im Gerichtssaal effektiv schützt und Unternehmen ein Stück mehr Sicherheit gibt.
Gerade bei Führungskräften ist die Teilnahme an virtuellen Aktienoptionsplänen häufig ein begehrter Vergütungsbestandteil. Nicht abschließend entschieden war bis jetzt, ob der Wert solcher Optionen sich auch auf die Berechnung der Karenzentschädigung im Fall eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auswirkt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Entscheidend für die Beurteilung ist, wann die Aktienoptionen ausgeübt wurden. Die Entscheidung ist damit gleichermaßen für Führungskräfte und Unternehmen bedeutsam.