Erfahren Sie, wie das BAG (Urteil vom 28.08.2024 – 7 AZR 197/23) den Anspruch auf Schichtzulagen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern geregelt hat und welche Rolle das Lohnausfallprinzip spielt.
Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie (Richtlinie EU 2024/2831) zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei platform work (deutsch: Plattformarbeit) erlassen, die zum 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Zentrale Regelung ist die (widerlegbare) Vermutung, dass Auftragnehmer der Plattformen unter gewissen Voraussetzungen Arbeitnehmer sind. Neben bekannten Plattformen der Liefer- und Taxibranche, wie Lieferando, Wolt oder Uber, trifft diese Richtlinie auch Unternehmen, die kleinere, spezialisierte Arbeitsvermittlungsplattformen betreiben.
In dem am 05.12.2024 vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine tarifvertragliche Regelung, nach der Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten gezahlt werden, die über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, wirksam ist oder eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen würde.
In Zeiten zunehmender Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt setzen viele Unternehmen auf moderne Arbeitsplatzkonzepte wie Desk Sharing und die Einführung einer Clean-Desk-Policy. Diese Konzepte versprechen vor allem eine effizientere Nutzung von Büroflächen. Gleichzeitig werfen solche Veränderungen jedoch arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurden wichtige Grundsätze für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung solcher Konzepte aufgestellt (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 6.8.2024 – 21 TaBV 7/24).
Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 02.03.2023 (Az.: C-477/21, NJW 2023, 1561 ff.) das Verhältnis von täglicher und wöchentlicher Ruhezeit klargestellt hat und im deutschen Arbeitszeitrecht nicht die wöchentliche Ruhezeit, sondern stattdessen die Sonn- und Feiertagsruhe geregelt sind, stellt sich die Frage, wie sich das deutsche Arbeitszeitrecht zur europäischen Rechtsprechung verhält. Denn während die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zu jeder Zeit außerhalb der Arbeitszeit gewährt werden kann, sollen die Sonn- und Feiertagsruhe und auch die arbeitsfreie Zeit an einem Ersatzruhetag stets um 0:00 Uhr beginnen und bis 24:00 Uhr des jeweiligen Kalendertages andauern. Da die tägliche Ruhezeit vor der wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren ist, stellt sich die Frage, wie in Deutschland die wöchentliche Ruhezeit gewährt werden muss, wenn die tägliche Ruhezeit nach 0:00 Uhr an einem Sonn-, Feier- oder einem Ersatzruhetag endet, so dass diese Tage zwar arbeitsfrei sind, die Ruhezeit aber in den nachfolgenden Kalendertag hineinreicht.