Arbeitsrecht
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit anzeigt, ist bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigten (§ 9 TzBfG). Ein Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, bei einem Aufstockungsverlangen, welches mangels freier Stellen objektiv nicht erfüllt werden kann, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen (BAG v. 18.07.2017 – 9 AZR 259/16).
Arbeitsrecht
Greta Groffy, Dr. Erwin Salamon
Die Parteien des Arbeitsvertrages dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen einzelvertraglich verlängern, solange sie dabei die gesetzlichen Schranken beachten. Das BAG hat nun entschieden, dass eine vorformulierte dreijährige Kündigungsfrist für beide Parteien den Arbeitnehmer im Einzelfall unangemessen benachteiligt.
Arbeitsrecht
Seit 2004 besteht für Arbeitgeber die Pflicht, Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Im BEM-Gespräch soll erörtert werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob die Durchführung des BEM indes auch eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung ist, hatte nunmehr das BAG zu entscheiden.
Arbeitsrecht
Nach der Rechtsprechung des BAG kann einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich die Prognose des Arbeitgebers über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfes nachträglich als unzutreffend erweist, weil sich nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn es nach der Kündigung zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber kommt. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nunmehr klargestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht kommen kann, wenn vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber überhaupt eine solche Prognose anzustellen war.
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Dies hat das BAG mit Urteil vom 27.04.2017 entschieden (Aktenzeichen: 2 AZR 67/16). Das Urteil hat gerade in Zeiten des Fachkräftemangels, in denen immer mehr Mitarbeiter nach Eintritt in das Rentenalter im Betrieb weiterbeschäftigt werden, erhebliche praktische Bedeutung.