Arbeitsrecht
Dr. Patrizia Chwalisz
Die Senate des BAG vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, wie ein Mitarbeiter auf eine von ihm für unbillig erachtete Versetzung durch den Arbeitgeber reagieren muss. Jetzt will der 10. Senat eine endgültige Klärung erzwingen.
Arbeitsrecht
Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)
Anlässlich der zum 01.04.2017 in Kraft tretenden Reform des Arbeitnehmerübserlassungsgesetzes (AÜG) sollten sich Entleiher und Verleiher sorgfältig mit den Gesetzesänderungen beschäftigen, da diese erhebliche Rechtsfolgen enthalten. Zumindest hat der BGH in einer Entscheidung vom 23.06.2016 wettbewerbsrechtliche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG abgelehnt (Az. I ZR 71/15).
Arbeitsrecht
Täglich werden vor den Arbeitsgerichten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Vergleiche beendet. Nicht selten enthält ein solcher Vergleich unter anderem eine Regelung darüber, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer "ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren lag kürzlich dem Bundesarbeitsgericht eine solche Klausel zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit vor.
Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Enthält eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entgegen § 74 Abs. 2 HGB für die Dauer des Verbots keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich dafür, dass er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen beschränkten Zeitraum dem Wettbewerb fernbleibt, ist eine solche Vereinbarung stets nichtig. Wie das BAG mit Urteil vom 22.03.2017 feststellte, können aus einer solchen Vereinbarung auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn im Musteranstellungsvertrag des Arbeitnehmers eine sog. salvatorische Klausel enthalten ist, nach der eine unwirksame Regelung so umzudeuten ist, dass sie im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten komme, was die Parteien vereinbaren wollten.
Arbeitsrecht
Am 12.05.2017 hat der Bundesrat beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30.03.2017 verabschiedeten Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen, (Entgelttransparenzgesetz) keinen Antrag auf Einsetzung eines Vermittlungsausschusses zu stellen und dem Entwurf somit zuzustimmen. Der Gesetzesentwurf hat damit die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung und Unterschrift weitergeleitet. Nach Angaben des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll das Gesetz nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft treten.