Arbeitsrecht
Dr. Christian Hoppe
Seit dem 30.12.2016 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft, das die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärken soll. Das Gesetz wird in vier zeitlich gestaffelten Reformstufen umgesetzt, wobei der für die Personalpraxis bedeutendste Gesichtspunkt – eine Stärkung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen durch eine Erweiterung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung – bereits mit der ersten Reformstufe in Kraft getreten ist.
Arbeitsrecht
Das gerichtlich bestätigte "Entlassungsverlangen" des Betriebsrats nach § 104 S. 2 BetrVG stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis dar und zwingt den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem ist die gerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG präjudiziell für ein späteres Kündigungsschutzverfahren. Dies hat das BAG (Urteil vom 28.03.2017 - 2 AZR 551/16, bislang nur als Pressemeldung verfügbar) in seiner Premierenentscheidung zu diesem Themenkomplex festgestellt.
Arbeitsrecht
Der Bundestag hat in der Sitzung vom 30.03.2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen. Der Gesetzgeber will hiermit dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nachkommen und die statistische Entgeltlücke weiter verringern.
Arbeitsrecht
Stefan Gatz
Das LAG Berlin-Brandenburg hat kürzlich das Hausrecht des Online-Versandhändlers Amazon erheblich eingeschränkt. Amazon kann sich nicht auf sein Hausrecht berufen, um Arbeitskämpfe auf seinem Betriebsgelände zu verhindern. Das Unternehmen muss Streikposten auf seinem Firmengelände vorerst dulden.
Arbeitsrecht
Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass ein bestimmter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – in der Regel die ersten sechs Monate – als Probezeit gelten sollen. Allerdings gehen Arbeitsvertragsparteien oftmals davon aus, dass damit automatisch vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis dann auch in kürzeren "Probezeit-Kündigungsfrist" von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann. Dies ist ein Trugschluss, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jüngst deutlich gemacht hat (BAG vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).