25
März
2024

Entgeltfortzahlung ohne Impfung? Es kommt auf die Wirksamkeit des Impfstoffs an

Jan-Marcus Rossa

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.03.2024 festgestellt, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Dies gelte auch für ungeimpfte Arbeitnehmer, nachdem feststehe, dass die Corona-Impfstoffe nicht wirksam vor Infektionen schützen (Az.: 5 AZR 234/23, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 „Entgeltfortzahlung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und behördlicher Absonderungsanordnung - Das Bundesarbeitsgericht“)

14
März
2024

Erfolgshonorare bei M&A-Beratern

Alexander Schrep

Transaktionsberater (auch M&A-Berater) werden bei zahlreichen M&A-Transaktionen mandatiert und lassen sich in der Regel ein an das Zustandekommen der Transaktion geknüpftes Erfolgshonorar versprechen. Was aber passiert, wenn die geplante Transaktion mit einem Interessenten zustande kommt, den der Berater gar nicht angeworben hat oder wenn der Beratervertrag vor Durchführung der Transaktion gekündigt wird? Muss auch in einem solchen Fall das Erfolgshonorar gezahlt werden? Unter anderem auf diese Fragen gehen zwei Urteile der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung ein.

19
Februar
2024

LAG Hamm: Keine Entschädigung bei AGG-Hopping als „Geschäftsmodell“

Das LAG Hamm entschied mit Urteil vom 05.12.2023 (Az. 6 Sa 896/23) zugunsten des Arbeitgebers, dass dieser nicht verpflichtet ist, einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, wenn dieser Entschädigungsprozesse im Rahmen eines „Geschäftsmodells“ als Einnahmequelle betreibt. In diesem Fall kann dem Anspruch auf Entschädigungszahlung der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengebracht werden. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, beurteilt sich nach dem LAG anhand der Gesamtumstände, wobei die Prozessgeschichte des Klägers eine erhebliche Rolle spielen kann.