Arbeitsrecht
Dr. Lisa Maddey, Berit Sagebiel
Das Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit: Welche Folgen hat ein unterbliebenes Präventionsverfahren bei einer Kündigung innerhalb der Wartezeit? (BAG v. 03.04.2025 – 2 AZR 178/24).
Gesellschaftsrecht und M&A
Eva Homborg, Cornelius Bertram, LL.M.
Geschäftsleiter haften gegenüber der Gesellschaft für jede fahrlässige Pflichtverletzung, soweit hierdurch ein Vermögensschaden bei der Gesellschaft entsteht. Hierzu regelt § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Beweislastumkehr für die Frage, ob eine Pflichtverletzung und das diesbezügliche Verschulden vorliegen – die Geschäftsleiter müssen sich entlasten, um der Haftung zu entgehen. Lange Zeit war ungeklärt, ob diese Beweislastumkehr auch im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer gilt. Nachdem dem OLG Köln positionierte sich kürzlich auch das OLG Frankfurt a. M. in diese Richtung.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Die im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vorgesehene Regelung eines digitalen Zugangs der Gewerkschaften zum Betrieb ist nicht mehr realisiert worden. Das BAG (Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 33/24) hat nun wichtige Fragen zum geltenden Recht geklärt.
Gesellschaftsrecht und M&A
Eva Homborg, Cornelius Bertram, LL.M.
Aktuell ist der D&O-Versicherungsmarkt äußerst „weich“. Die Prämien sind gesunken. Für die versicherten Personen können wieder vorteilhaftere Konditionen erreicht werden; in den letzten Jahren hinzugekommene oder erweiterte Deckungsausschlüsse werden zurückgedrängt.
Es ist – falls noch nicht geschehen – Zeit für eine Anpassung des bestehenden D&O-Versicherungsvertrags. Steht eine Umdeckung an, müssen der alte und der neue Vertrag jedoch gut aufeinander abgestimmt werden, um Deckungsprobleme im Schadenfall zu vermeiden.