27
August
2025

Update zur Beweislastverteilung im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer

Eva Homborg, Cornelius Bertram, LL.M.

Geschäftsleiter haften gegenüber der Gesellschaft für jede fahrlässige Pflichtverletzung, soweit hierdurch ein Vermögensschaden bei der Gesellschaft entsteht. Hierzu regelt § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Beweislastumkehr für die Frage, ob eine Pflichtverletzung und das diesbezügliche Verschulden vorliegen – die Geschäftsleiter müssen sich entlasten, um der Haftung zu entgehen. Lange Zeit war ungeklärt, ob diese Beweislastumkehr auch im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer gilt. Nachdem dem OLG Köln positionierte sich kürzlich auch das OLG Frankfurt a. M. in diese Richtung.

14
August
2025

Der perfekte Zeitpunkt zur Anpassung der D&O-Versicherung? – Vermeidung von Deckungslücken bei der Umdeckung

Eva Homborg, Cornelius Bertram, LL.M.

Aktuell ist der D&O-Versicherungsmarkt äußerst „weich“. Die Prämien sind gesunken. Für die versicherten Personen können wieder vorteilhaftere Konditionen erreicht werden; in den letzten Jahren hinzugekommene oder erweiterte Deckungsausschlüsse werden zurückgedrängt.

Es ist – falls noch nicht geschehen – Zeit für eine Anpassung des bestehenden D&O-Versicherungsvertrags. Steht eine Umdeckung an, müssen der alte und der neue Vertrag jedoch gut aufeinander abgestimmt werden, um Deckungsprobleme im Schadenfall zu vermeiden.