Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz ist ein ernstzunehmendes Problem. Folgen können neben gesundheitlichen Schäden und damit verbundenen Fehlzeiten auch Leistungs- und Verhaltensprobleme sowie Arbeitsunfälle sein. Unternehmen sind daher gut beraten, frühzeitig geeignete Präventions- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Vermehrte instanzgerichtliche Entscheidungen der letzten Zeit geben Anlass, das Thema in den Fokus zu rücken.
Das Recht zum Vorsteuerabzug einer grundsätzlich unternehmerisch tätigen Holdinggesellschaft hat dort seine Grenzen, wo der Leistungsbezug durch die Holdinggesellschaft per (nicht umsatzsteuerbarem) Gesellschafterbeitrag an Tochtergesellschaften, die selbst vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, weitergereicht wird.
Eine der derzeit am heißesten umstrittenen Fragen ist, ob jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu einem Schadenersatzanspruch der betroffenen Person nach Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO führt, oder ob viel mehr die betroffene Person dafür das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens nachweisen muss. In der deutschen Rechtsprechung sind dazu die Meinungen geteilt. Zuletzt hatte das Arbeitsgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 9. Februar 2023 sich dafür ausgesprochen, dass jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einen Schadensersatzanspruch auslöst, und dies mit dem generalpräventiven Charakter von Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO begründet (s. dazu Blogbeitrag von Dr. Engelhoven vom 22. März 2023). Der Generalanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof hat nun in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 in der Rechtssache C-340/21 die Gegenposition vertreten: Nach seiner Ansicht müsse man zwischen einem ersatzfähigen immateriellen Schaden einerseits und sonstigen (nicht ersatzfähigen) „Nachteilen, die sich aus der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften ergeben und die aufgrund ihrer geringen Schwere nicht unbedingt einen Anspruch auf Entschädigung begründen“ anderseits unterscheiden.
Cyberangriffe haben Konjunktur. Die zunehmende Digitalisierung hat dazu geführt, dass Unternehmen sich jederzeit Hackerangriffen ausgesetzt sehen können. Technische Probleme, Kosten und drohende Reputationsschäden sind hier immens und können gar existenzbedrohende Ausmaße erlangen. Wegen der Bedeutung des Themas und drohender Haftungsgefahren sollten Zuständigkeiten und Pflichten auf oberster Managementebene angesiedelt sein. Es stellt sich gar die Frage nach einer Art Cyber-Vorstand.
Der jüngst vorgestellte Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) sieht eine für hiesige Verhältnisse neuartige Möglichkeit vor, Unternehmen im Wege der „Zwischenschaltung“ einer Börsenmantelgesellschaft an die Börse zu bringen. Ähnliche Zweckgesellschaften in der Form sog. SPACs (Special Purpose Acquisition Company) sind nach Maßgabe anderer Rechtsordnungen – insbesondere nach US-amerikanischem Recht – schon seit längerem am Markt etabliert. Das deutsche Aktien- bzw. Gesellschaftsrecht zieht hier nunmehr nach.