ArbeitsrechtCompliance
Stefan Gatz
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das neue Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Alle betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und insoweit die Rollen und Entscheidungsbefugnisse zu definieren. Hierbei sollte die neue Rechtsprechung des BAG zur Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen Kündigungen berücksichtigt werden.
Vergaberecht
Linda Siegert
Neben den Schwierigkeiten bei der nationalen Energieversorgung treten zunehmend auch sicherheitspolitische Herausforderungen für Deutschland hinzu. Am 19. Juli 2022 ist daher das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, eine rasche Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu gewährleisten (§ 1 BwBBG). Ähnlich wie auch schon im LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG), wird dafür von diversen Regelungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgewichen.
Rechnungslegung
Florian Ludwig
Die Covid-19-Pandemie hat einen erheblichen Einfluss auf unsere Welt genommen. Einschränkungen, psychische Belastung, Digitalisierungssprung und wirtschaftliche Einbußen sind nur als einige wenige Beispiele zu nennen. Allerdings ist nicht alles, was diese Situation mit sich gebracht hat, negativ zu bewerten. Die Pandemie hat uns lernen und wertschätzen lassen sowie neue Erkenntnisse mit sich gebracht. Eine dieser Erkenntnisse ist die debt-equity bias reduction allowance (DEBRA).
ComplianceKartellrecht
Jan Christian Eggers, LL.M., Dr. Philipp Engelhoven
Unternehmen achten in Lieferbeziehungen zunehmend selbstständig auf Verdachtsmomente, die auf ein Kartell zwischen Lieferanten hindeuten können („Monitoring“). Zeigen sich verdichtete Anhaltspunkte hierfür, ist eine zügige Anspruchsverfolgung sinnvoll, weil eine kurze Verjährung droht.
Arbeitsrecht
Laura Iser
Das BAG hat im Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 die Anforderungen an die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG weiter konkretisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass eine geschäftsführerähnliche Stellung (wie beispielsweise bei Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen) keine Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Satzungsregelung nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird und aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen eine mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung zu bejahen ist.