Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Das BAG (Urteil vom 30. November 2022 - 5 AZR 336/21 - Pressemitteilung) hat entschieden, dass Arbeitgeber mit dem gesetzlichen Weisungsrecht über eine Rechtsgrundlage verfügen, ihre Arbeitnehmer an einen Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu versetzen. Etwas anderes setzt voraus, dass im Arbeitsvertrag (oder in einem Tarifvertrag) eine Beschäftigung im Inland vereinbart ist. Im Einzelfall bedarf es jedoch einer sog. Billigkeitskontrolle. Welche Anforderungen der Arbeitgeber bei einer Versetzung ins Ausland tatsächlich zu beachten hat und welche weiteren Konsequenzen sich hieraus ergeben, soll der folgende Beitrag beleuchten.
Kapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Höchstrichterliche Entscheidung beschränkt die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister und verpflichtet die Rechtsetzung zur Nachbesserung.
Rechnungslegung
Beatrix Arlitt, Florian Ludwig
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (FAB) hat im Juli 2021 den Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ verabschiedet. Dieser ist verpflichtend erstmalig ab dem Bilanzstichtag 31.12.2022 anzuwenden.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie über eine verbesserte Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie zur Änderung der RL 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der VO 537/2014 hin-sichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) in der vergangenen Woche endgültig gebilligt. Die darin enthaltenen Regelungen sollen unter anderem die Rechenschaftspflicht der Unter-nehmen im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. CSRD) weiter erhöhen, eine divergie-rende Nachhaltigkeitsberichterstattung verhindern und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft innerhalb der Union erleichtern.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Wir hatten bereits zur Pressemitteilung zum Beschluss des BAG (Beschluss v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – Nun doch – Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung elektronischer Zeiterfassung) berichtet und für eine abschließende Bewertung auf die zu erwartenden Entscheidungsgründe verwiesen. Diese liegen nun vor und bringen einiges an Klarheit.