Arbeitsrecht
Laura Iser, Dr. Erwin Salamon
Nachdem die bisherige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten war, hat das Bundesarbeitsministerium jetzt einen neuen Entwurf vorgelegt, um dem erwarteten Anstieg der Infektionszahlen im Herbst zu begegnen. Anders als zunächst erwartet, sieht der nun veröffentlichte Referentenentwurf doch keine generelle Homeoffice-Angebotspflicht vor. Die Betriebe sollen vielmehr ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anpassen.
Umsatzsteuerrecht
Thomas Schäffer
Im Zuge des Jahressteuergesetz 2019 sind mit Wirkung ab 1.1.2020 u. a. Neuregelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft im Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen worden. Praxisfragen in diesem Zusammenhang blieben seither weitgehend ungeklärt, weil die Verwaltungsverlautbarungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) noch nicht an die gesetzliche Neuregelung angepasst worden sind.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Lukas Eßers, LL.M.
Das OLG Brandenburg hat am 29. Juni 2022 entschieden, dass allein die Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH nicht zu einem Ausschluss der Geschäftsführerhaftung führt (Az. 7 U 133/21) und damit die an die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 17 U 22/18) anknüpfende Diskussion voraussichtlich beendet.
Kapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Erhöhte Anforderungen an Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen und Darstellung entsprechender Kompetenzprofile in der Erklärung zur Unternehmensführung.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
Betriebsvereinbarungen haben für den Arbeitgeber häufig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Dies betrifft etwa die Gestaltung von Entgeltansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung (so etwa der dem BAG im Urteil vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 – und diesem Beitrag zugrundeliegende Sachverhalt). Aber ebenso z. B. im Falle der Einführung von Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung, denn ohne wirksame Betriebsvereinbarung kann die Arbeitspflicht und damit der Arbeitsentgeltanspruch nicht wirksam herabgesetzt werden. Der Arbeitgeber verbleibt in der Entgeltzahlungspflicht und etwaig erhaltenes Kurzarbeitergeld ist zu erstatten. Eine Betriebsvereinbarung muss hierzu nicht nur rechtssicher gestaltet, sondern auch wirksam in Kraft gesetzt werden.